VG Berlin: Bei Cannabiskonsum keine Einstellung in Polizeivollzugsdienst

Wer Cannabis konsumiert, hat mangels voller Eignung keinen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 04.07.2018 entschieden (Az.: VG 26 L 130.18).

Einstellung in Polizeivollzugsdienst wegen Cannabiskonsums abgelehnt

Der Antragsteller bewarb sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Es handelt sich um ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

VG: Keine volle Eignung bei Cannabiskonsum

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Wie das VG ausführt, setze die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten, so dass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Antragstellers, kein Konsument zu sein, nicht glaubhaft.

VG Berlin, Beschluss vom 04.07.2018 - 26 L 130.18

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2018.

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