Baugenehmigungen für Flüchtlingsheim in Wannsee durch Zeitablauf erloschen

Drei Baugenehmigungen zur Umnutzung der ehemaligen Lungenklinik Heckeshorn in ein Flüchtlingsheim haben sich durch Zeitablauf erledigt. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und gab vier Feststellungsklagen statt. Insbesondere habe sich aus den der beigeladenen Bauherrin auferlegten Baustopps keine Hemmung ergeben. Denn die Klärung umwelt- und naturschutzrechtlicher Fragen sei der Risikosphäre der Bauherrin zuzurechnen.

Fledermaus-Populationen verhindern Baubeginn

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hatte im Jahr 2017 drei Baugenehmigungen für die Umnutzung mehrerer Häuser auf dem Gelände der ehemaligen Lungenklinik Heckeshorn in Wannsee in ein Flüchtlingsheim für insgesamt 794 Flüchtlinge erteilt. Das Gelände wird bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr als Lungenklinik genutzt. Die Bauherrin hat bisher nicht mit dem Bau begonnen, da ihr dies unter anderem zum Schutz der vorhandenen Fledermaus-Populationen durch gerichtlich beschlossene und durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf angeordnete Baustopps untersagt worden war.

Eilanträge gescheitert

Hiergegen wandten sich Nachbarinnen und Nachbarn sowie ein Umweltverein mit Klagen. Sie sind der Auffassung, dass die drei Baugenehmigungen sich erledigt haben und begehrten, dies festzustellen. Bereits im Jahr 2018 hatten sie Eilanträge mit dem Anliegen gestellt, die Umnutzung der ehemaligen Lungenklinik in ein Flüchtlingsheim zu verhindern. Deren Erlass hatte die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts am 17.09.2020 nach einem Ortstermin mit der Begründung ablehnt, dass die Baugenehmigungen rechtmäßig seien. Nunmehr hat sie den Feststellungklagen stattgegeben.

Baugenehmigungen durch Zeitablauf erloschen

Denn die Baugenehmigungen seien durch Zeitablauf erloschen, da die sich aus der damaligen Fassung der Berliner Bauordnung ergebende dreijährige Geltungsdauer abgelaufen sei und die Beigeladene in diesen drei Jahren nicht mit der Bauausführung begonnen habe. Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist sei nicht durch die Klagen gehemmt worden, in der Berliner Bauordnung finde sich keine entsprechende Regelung und von einer planwidrigen Regelungslücke sei auch nicht auszugehen. Eine Hemmung ergebe sich auch nicht aus den der beigeladenen Bauherrin auferlegten Baustopps. Denn die Klärung umwelt- und naturschutzrechtlicher Fragen sei der Risikosphäre der Bauherrin zuzurechnen.

VG Berlin, Urteil vom 22.09.2021 - 13 K 726.17

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2021.