VG Berlin: Private Schwimmschule muss keinen unbeschränkten Zugang zu städtischen Bädern erhalten

Die Berliner Bäder-Betriebe müssen einem privaten Anbieter von Schwimmkursen keinen unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 10.04.2017 in einem Eilverfahren entschieden. Nach Auffassung des Gerichts kann die Antragstellerin sich insbesondere nicht auf das Berliner Sportförderungsgesetz berufen, da dieses nicht der Förderung gewerbsmäßig betriebenen Sports diene (Az.: VG 26 L 267.17).

Antragsgegnerin verwies auf Hausordnung

Die Antragstellerin bietet Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch "Personal Trainer" in öffentlichen Schwimmbädern an. Sie machte geltend, dass die Nutzung der Bäder für den privaten Schwimmunterricht nicht verboten und in der Vergangenheit geduldet worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte die Erteilung einer generellen Zustimmung zur Durchführung von privaten Schwimmkursen unter Hinweis auf ihre Hausordnung ab. Allerdings könne die Nutzung von Schwimmbahnen für bestimmte Zeiten oder Bäder beantragt werden.

Kein Anspruch aus Sportförderungsgesetz

Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Nutzung der öffentlichen Bäder ohne Beschränkungen zu ermöglichen, blieb auch vor dem VG ohne Erfolg. Einen Anspruch darauf könne die Antragstellerin nicht aus dem Berliner Sportförderungsgesetz herleiteten, denn dieses diene nicht der Förderung gewerbsmäßig betriebenen Sports. Die öffentlichen Schwimmbäder seien der sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen sowie der Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen gewidmet.

Gewerbliche Nutzung ist beschränkbare Sondernutzung

Bei der gewerblichen Nutzung durch die Antragstellerin handele es sich um eine Sondernutzung, die wegen begrenzter Kapazitäten auf konkret bezeichnete Schwimmbäder und Nutzungszeiten beschränkt werden könne. Diese Einschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Bäder stehe im Einklang mit der Berufsausübungsfreiheit, zumal die Antragstellerin ihren Unterricht nicht nur in öffentlichen, sondern auch in privaten oder Vereinsschwimmbädern durchführen könne. Dass die gewerbliche Nutzung durch die Antragstellerin ohne die nach der Satzung der Antragsgegnerin erforderliche Zustimmung in der Vergangenheit wissentlich geduldet worden sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

VG Berlin, Beschluss vom 10.04.2017 - 26 L 267.17

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2017.

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