Zwei Reiseunternehmen begehren Aufhebung der COVID-19 Reisewarnung
Das Auswärtige Amt hatte die sogenannte COVID-19 Reisewarnung (aktueller Stand: 22.06.2020) am 17.03.2020 ausgesprochen und unter anderem auf seiner Internetseite veröffentlicht. Zwei Reiseunternehmen aus Deutschland, die auf Reisen in bestimmte afrikanische Länder (Tansania, Seychellen, Mauritius und Namibia) spezialisiert sind, hatten im Weg des Eilrechtsschutzes begehrt, die COVID-19 Reisewarnung insoweit aufzuheben. Ihr Antrag scheiterte.
VG: Reisewarnung nur unverbindliche Empfehlung
Die Reiseunternehmen könnten die Aufhebung der Warnung nicht verlangen, entschieden die Richter des VG. Diese verletze die Rechte der Reiseunternehmen, insbesondere deren Berufsfreiheit, offensichtlich nicht, heißt es im Beschluss. Die Reisewarnung spreche eine unverbindliche Empfehlung für Reisende aus. Sie beziehe sich angesichts der weltweiten Corona-Pandemie auf Fernreisen im Allgemeinen und nicht auf Reisen mit bestimmten Reiseveranstaltern. Das Auswärtige Amt entspreche damit einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.
Verbindung zwischen Umsatz- und Gewinneinbußen sowie Reisewarnung nicht eindeutig
Außerdem könnten befürchtete Umsatz- und Gewinneinbußen der Reiseunternehmen nicht eindeutig der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zugerechnet werden, so das VG weiter. Die Reiseplanung potenzieller Touristen würde jedenfalls auch durch deren finanzielle Situation, die derzeit von drohender Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sein könnte, beeinflusst, ebenso wie durch die aktuelle Entwicklung der Pandemie.
Mögliche zivilrechtliche Relevanz für Grundrechtsverletzung unzureichend
Darüber hinaus gestalte das Auswärtige Amt durch die Reisewarnung weder Reise- noch Versicherungsverträge der Reiseunternehmen mit ihren Vertragspartnern unmittelbar. Allein eine mögliche zivilrechtliche Relevanz reiche nicht aus, um von einer Grundrechtsverletzung der Reiseunternehmen auszugehen, so das Gericht abschließend.