Auswärtiges Amt muss COVID-19 Reisewarnung nicht aufheben

Die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer in die Mitgliedstaaten der EU und neun weitere europäische Staaten, verletzt deutsche Reiseunternehmen nicht in ihren Rechten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 10.07.2020 in einem Eilverfahren entschieden.

Zwei Reiseunternehmen begehren Aufhebung der COVID-19 Reisewarnung

Das Auswärtige Amt hatte die sogenannte COVID-19 Reisewarnung (aktueller Stand: 22.06.2020) am 17.03.2020 ausgesprochen und unter anderem auf seiner Internetseite veröffentlicht. Zwei Reiseunternehmen aus Deutschland, die auf Reisen in bestimmte afrikanische Länder (Tansania, Seychellen, Mauritius und Namibia) spezialisiert sind, hatten im Weg des Eilrechtsschutzes begehrt, die COVID-19 Reisewarnung insoweit aufzuheben. Ihr Antrag scheiterte.

VG: Reisewarnung nur unverbindliche Empfehlung

Die Reiseunternehmen könnten die Aufhebung der Warnung nicht verlangen, entschieden die Richter des VG. Diese verletze die Rechte der Reiseunternehmen, insbesondere deren Berufsfreiheit, offensichtlich nicht, heißt es im Beschluss. Die Reisewarnung spreche eine unverbindliche Empfehlung für Reisende aus. Sie beziehe sich angesichts der weltweiten Corona-Pandemie auf Fernreisen im Allgemeinen und nicht auf Reisen mit bestimmten Reiseveranstaltern. Das Auswärtige Amt entspreche damit einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Verbindung zwischen Umsatz- und Gewinneinbußen sowie Reisewarnung nicht eindeutig

Außerdem könnten befürchtete Umsatz- und Gewinneinbußen der Reiseunternehmen nicht eindeutig der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zugerechnet werden, so das VG weiter. Die Reiseplanung potenzieller Touristen würde jedenfalls auch durch deren finanzielle Situation, die derzeit von drohender Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sein könnte, beeinflusst, ebenso wie durch die aktuelle Entwicklung der Pandemie.

Mögliche zivilrechtliche Relevanz für Grundrechtsverletzung unzureichend

Darüber hinaus gestalte das Auswärtige Amt durch die Reisewarnung weder Reise- noch Versicherungsverträge der Reiseunternehmen mit ihren Vertragspartnern unmittelbar. Allein eine mögliche zivilrechtliche Relevanz reiche nicht aus, um von einer Grundrechtsverletzung der Reiseunternehmen auszugehen, so das Gericht abschließend.

VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2020 - 34 L 225/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2020.