Ausschluss der Mittelstufe vom Wechselunterricht rechtswidrig

Der Ausschluss einzelner Berliner Klassenstufen vom Präsenzunterricht im coronabedingten Wechselmodell ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und mehreren Anträgen von Schülern teilweise stattgegeben. Die damit verbundene Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.

Wechselunterricht nur für bestimmte Klassenstufen

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Berliner Corona-Verordnung darf an Schulen Lehrbetrieb in Präsenz grundsätzlich nicht stattfinden. Die sogenannte Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung lässt hiervon Abweichungen für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zu. Danach wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 und ab 10 aktuell wieder ein Wechselunterricht in halbierter Klassenstärke oder Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Dabei ist jeweils nach Anlage 2 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung während der "Stufe rot" unter anderem in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Mittelstufler begehren per Eilantrag Vollbeschulung

Gegen dieses Beschulungsmodell setzen sich sieben Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der Jahrgangsstufen 7 und 9 mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sehen sich in ihren Grundrechten verletzt und wollen eine Vollbeschulung erstreiten. Sechs der sieben Antragsteller wollen dies unter Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Antragsgegner machte unter anderem geltend, dass in der Mittelstufe Abschlussprüfungen nicht unmittelbar bevorstünden und Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren ein geringeres Infektionsrisiko hätten. Zudem bestehe die Möglichkeit der Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause.

VG: Noch kein Anspruch auf Vollbeschulung

Das VG hat den Eilanträgen teilweise stattgegeben. Eine Vollbeschulung könnten die Antragsteller/-innen zwar ebenso wenig beanspruchen wie eine Beschulung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die diesen Begehren entgegenstehenden Regelungen seien angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens und in Anbetracht der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin als (noch) verhältnismäßig anzusehen.

Ausschluss der Mittelstufe vom Wechselunterricht gleichheitswidrig

Soweit einzelne Jahrgangsstufen jenseits der Primarstufe und der Abschlussklassen zurzeit von der Präsenzbeschulung im Wechselmodell vollständig ausgeschlossen seien, erweise sich dies hingegen als gleichheits- und deshalb rechtswidrig. Denn die vom Antragsgegner dafür angeführten Gründe rechtfertigten keine Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen. Insbesondere trage der Verweis auf fehlende Abschlussprüfungen nicht, da Präsenzwechselunterricht auch Jahrgangsstufen offenstehe, in denen keine Abschlussprüfungen abzulegen seien, namentlich den Jahrgangsstufen 5, 6 und 11. Aus diesem Grund könne der Ausschluss der Jahrgangsstufen 7 bis 9 vom Präsenzunterricht auch nicht mit der mutmaßlich geringeren Ansteckungsgefahr im Alter zwischen sechs und zehn Jahre begründet werden. Das schulisch angeleitete Lernen zu Hause sei kein gleichwertiger Ersatz für Präsenzunterricht. Das VG hat den Antragsgegner zur Sicherung der Rechte der Antragsteller/-innen der Jahrgangsstufen 7 und 9 daher verpflichtet, bis zur anstehenden Anpassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die vergleichbaren Regelungen dieser Verordnung auf die Antragsteller/-innen entsprechend anzuwenden.

VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 L 51/21

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2021.