Parteien müssen für Nutzung von Straßen-Schaukästen zahlen

Dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Schaukästen politischer Parteien stellen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und sind deshalb gebührenpflichtig. Parteien könnten auch keine Ermäßigung verlangen, da eine solche Sondernutzung nicht im besonderen öffentlichen Interesse liege, so das Gericht.

Partei zu Gebühren für das Aufstellen von Schaukästen herangezogen

Die Klägerin ist ein Kreisverband einer politischen Partei. In diesem Kreis befinden sich an 27 Standorten seit mehreren Jahrzehnten Schaukästen im öffentlichen Straßenland. Dabei handelt es sich um Metallkästen mit einer Frontscheibe aus Glas, die mit zwei Standbeinen fest mit dem Boden verbunden sind. Die Schaukästen werden ganzjährig für Informationen der Partei genutzt. Mit Gebührenbescheid forderte das Bezirksamt von der Klägerin Sondernutzungsgebühren. Nach erfolglosem Widerspruch wandte sich die Klägerin an das Verwaltungsgericht. Sie meinte, eine Sondernutzung durch politische Parteien sei nach der Sondernutzungsgebührenverordnung gebührenfrei. Außerdem müsse nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) bei der Gebührenbemessung der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden, woran es hier fehle.

VG: Dauerhaftes Aufstellen von Schaukästen stellt gebührenpflichtige Sondernutzung dar

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellten auch dann eine Sondernutzung dar, wenn diese von einer politischen Partei zur Werbung genutzt würden. Ein fest installierter Schaukasten stehe auch nicht einem bloßen (mobilen) Informationsstand gleich. Nach dem BerlStrG seien Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei. Dauerhafte Werbeanlagen wie die in Rede stehenden Schaukästen stünden dem nicht gleich. Weder sei die Gebühr zu ermäßigen nach zu erlassen.

Mangels besonderen öffentlichen Interesses auch keine Ermäßigung für Parteien

Die Sondernutzung liege trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Die Gebührenerhebung stelle auch keine Härte für die Partei dar, und schließlich sei dieses Verständnis mit dem Parteienprivileg des Art. 21 des Grundgesetzes vereinbar. Obwohl der Beklagte jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe, sei sein entsprechendes Recht nicht verwirkt.

VG Berlin, Urteil vom 24.08.2020 - 1 K 11/18

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2020.