Polizei versagte Passieren von Absperrungen
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte 2021 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Seinem Vortrag nach hatte die Berliner Polizei ihn – anders als ausgewiesene Vertreter der Presse – daran gehindert, polizeiliche Absperrungen zu passieren. Der Anwalt wollte deshalb im Wege einstweiliger Anordnung drei Sachen gerichtlich feststellen lassen – erstens, dass er als Journalist und Pressevertreter in Berlin berichtet habe und seine Berichterstattung in und aus Berlin als Presse und Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG durch die Berliner Polizei anzuerkennen sei. Zweitens wollte er festgestellt wissen, dass er "grundsätzlich" journalistischen Tätigkeiten nachgehe und die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist, rechtswidrig gewesen sei. Drittens wollte er im Wege der einstweiligen Anordnung feststellen lassen, dass er als Journalist anzuerkennen sei.
Anträge unzulässig und zu unbestimmt
Die 27. Kammer hat diese Anträge zurückgewiesen. Sie seien sämtlich unzulässig. Das Gericht stellte klar, dass es für Begehren, die in der Hauptsache im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen seien, im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum gebe. Überdies sei der Antrag zum Teil zu unbestimmt. Es sei unklar, was der Antragsteller mit "grundsätzlich" meine. Für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig. Das VG habe sich daher mit dem Begehren inhaltlich nicht befassen müssen.