Alkoholverbot nach Schäden an den Grünanlagen
im Juli erließ die Behörde die bis zum 11.09.2022 befristete und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung, nach der der Konsum sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken in den beiden Grünanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt ist. Zur Begründung berief sich das Bezirksamt im Wesentlichen auf die für die Grünanlagen schädlichen Folgen, die auf nächtlichen Alkoholkonsum durch zahlreiche Personen zurückzuführen seien. Die Nutzung einer Grünanlage zur Nachtzeit hauptsächlich zum Konsum alkoholischer Getränke und zum wilden Feiern habe zu Schäden an den Grünanlagen geführt und widerspreche dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung.
VG: Alkoholverbot dient keinem grünanlagenspezifischen Zweck
Das Verwaltungsgerichts gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers jetzt statt. Auf das Grünanlagengesetz (GrünanlG) lasse sich die Entscheidung nicht stützen. Zwar könne die Bezirksverwaltung danach die Benutzung von Anlagen durch Gebote oder Verbote regeln, sofern diese einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen. Das befristete Alkoholverbot sei hingegen bereits nicht geeignet, die grünanlagenrechtlichen Schutzzwecke zu verwirklichen. Denn der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen stelle grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar; das Gesetz schreibe nicht vor, auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürften, solange das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingehalten werde.
Verbote nicht konsequent durchgesetzt - Maßnahme unverhältnismäßig
Die erkennbar gewordenen Missstände resultierten nicht aus dem Alkoholgenuss als solchem. Vielmehr bedürfe es weiterer Verhaltensweisen, die jedoch einerseits unabhängig vom Alkoholkonsum eintreten könnten und andererseits nicht zwingende Folge jeden Alkoholkonsums seien. Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten seien nach dem GrünanlG ohnehin verboten. Diese Verbote setze das Bezirksamt aber nicht konsequent durch. Zugleich sei die Maßnahme auch nicht angemessen, weil sie auch für solche Anlagenbesucher gelte, die im Rahmen der widmungsgemäßen Nutzung der Anlagen Alkohol konsumierten, ohne die Anlage in ihrem Bestand oder ihrer widmungsgemäßen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.