VG Berlin: Air Berlin erhält für Klage gegen Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen keine Prozesskostenhilfe

Air Berlin erhält im Streit um die Rücknahme ihr zugeteilter Emissionshandelsberechtigungen keine Prozesskostenhilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, weil es der Klage keine Aussicht auf Erfolg zuschreibt. Air Berlin hatte unter anderem geltend gemacht, einen Teil der Berechtigungen im Vertrauen auf ihren Bestand bereits verkauft zu haben. Die in Streit stehenden Berechtigungen sind etwa 77 Millionen Euro wert (Beschluss vom 20.11.2018, Az.: VG 10 K 265.18, nicht rechtskräftig, BeckRS 2018, 29579).

Berechtigungen für Handelsperiode bis 2020 zugeteilt

Air Berlin war als Luftverkehrsbetreiber für den Ausstoß von CO2 emissionshandelspflichtig. Die Deutsche Emissionshandelsstelle teilte der Fluggesellschaft für die Handelsperiode 2013 bis 2020 kostenlose Luftverkehrsberechtigungen zu. Nachdem Air Berlin die Flugtätigkeit Ende Oktober 2017 wegen Insolvenz eingestellt hatte, entzog die Behörde mit Bescheid vom 28.02.2018 die Luftverkehrsberechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 rückwirkend ab Januar 2018.

Air Berlin: Zugeteilte Berechtigungen bereits verkauft

Hiergegen beabsichtigt der Insolvenzverwalter Klage zu erheben. Er macht im Wesentlichen geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Zuteilungsentscheidung. Europarechtlich sei vielmehr vorgesehen, dass Luftverkehrsbetreiber ihre Zuteilung auch dann behalten dürften, wenn sie nicht mehr emissionshandelspflichtig seien. Außerdem habe Air Berlin die für das Jahr 2017 zugeteilten Berechtigungen bereits vor August 2017 verkauft und auf den Bestand der für 2018 zugeteilten Berechtigungen vertraut. Prozesskostenhilfe sei nötig, da die Finanzierung des Prozesses weder aus der vorhandenen Insolvenzmasse möglich noch den einzelnen Massegläubigern zumutbar sei.

VG Berlin misst Klage größtenteils keine Erfolgsaussichten bei

Das VG Berlin lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Die beabsichtigte Klage habe für die Zeit ab dem 01.03.2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Berechtigungen sei aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt. Lediglich mit Blick auf die Zuteilungen für die Monate Januar und Februar 2018 seien die Erfolgsaussichten offen. Insoweit sei fraglich, ob der Widerruf für die vor Erlass des Bescheides liegenden Monate möglich sei. Für diesen Teil der Klage hielt das VG Berlin die Prozessfinanzierung durch einzelne Neumassegläubiger, die vom Erfolg der Klage profitieren würden, für zumutbar. Die in Streit stehenden Berechtigungen sind nach dem Börsenpreis am Tag des Antragseingangs etwa 77 Millionen Euro wert. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2018 - 10 K 265.18

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2018.