Sorge um Betätigungsfreiheit als Partei
Der Berliner Verfassungsschutz berichtete für das Jahr 2020 unter anderem über aktive Anhänger des "Flügels" sowie ein gesteigertes rechtsextremistisches Personenpotential. Hiergegen wendet sich die AfD Berlin. Zusätzlich begehrt sie die Unterlassung der Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall. Die Antragstellerin ist der Meinung, sie werde dadurch in ihrer Betätigungsfreiheit als Partei und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Land Berlin als Antragsgegner hält dem entgegen, dass die Antragstellerin eine Einstufung als Verdachtsfall gar nicht darlegt habe, sondern sich dazu lediglich auf Presseberichte beziehe.
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch als Rechtsgrundlage
Das VG hat dem Eilantrag jetzt teilweise stattgegeben. Rechtsgrundlage der Löschung der Angaben zum "Flügel" der AfD in Berlin sei der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser setze einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht der Betroffenen voraus. Ein solcher liege vor. Die Angaben verletzten die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit im Vorfeld von Wahlen.
Erkenntnislage für 2020 offenbar unergiebig
Nach dem Verfassungsschutzgesetz des Landes Berlin informiert die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Hierfür trägt die Behörde die Beweislast. Zwar bestehen laut VG hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der "Flügel" als formlose überregionale Vernetzung von Mitgliedern der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt, jedoch habe der Antragsgegner keine Aktivitäten von Anhängern des "Flügels" speziell in Berlin für den Berichtszeitraum glaubhaft machen können. Die Erkenntnislage für 2020 sei offenbar unergiebig gewesen, zumal der "Flügel" seine Selbstauflösung zum 01.05.2020 behauptet habe. Es fehle deshalb an neuen Belegen zu fortbestehenden Aktivitäten des "Flügels" in Berlin.
Begehren bleibt im Hinblick auf Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall erfolglos
Demgegenüber könne sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich gegen eine Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall wenden, weil diese Einordnung von ihr nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.