Handwerksrolle: Ein Wanddrucker ist kein Maler

Wer einen vollautomatischen Wanddrucker professionell einsetzen will, braucht dafür keine Zulassung der Handwerkskammer. Die Nutzung des Druckers bedeutet laut VG Berlin nicht, dass man den handwerklichen Betrieb eines Malers und Lackierers führt.

Mit einem vollautomatischen Wanddrucker lassen sich Motive, die der Verwender individuell programmieren kann, großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen. Der Käuferin eines solchen Druckers teilte die Handwerkskammer Berlin mit, dass die gewerbliche Nutzung des Geräts zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk sei. Er dürfe daher nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich genutzt werden.

Die Käuferin veröffentlichte die Auskunft auf ihrer Internetseite und erklärte, wegen des "Meisterzwangs" keine Aufträge mehr für den Wanddrucker annehmen zu können. Die Herstellerin des Druckers verlangte daraufhin von der Handwerkskammer, diese – aus ihrer Sicht falsche – Auskunft zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen. Die Veröffentlichung der Auskunft im Internet verursache ihr einen immensen wirtschaftlichen Schaden. Denn die meisten ihrer Kundinnen und Kunden verfügten über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweis. Die Handwerkskammer reagierte innerhalb der ihr von der Herstellerin gesetzten Frist nicht. Daher zog die Drucker-Herstellerin vor Gericht mit Eilantrag und Klage.

Fachkundenachweis ist nicht erforderlich

Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben (Beschluss vom 19.02.2025 – VG 4 L 847/24): Die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers sei für sich genommen regelmäßig kein handwerklicher Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks. Der Drucker könne ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle verwendet werden. Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränkten sich auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche – als Kernbereich des Malerhandwerks – erfolge indes automatisiert.

Die Herstellerin des Druckers habe angegeben, dass eine zweitägige Schulung in aller Regel ausreiche, um das Gerät bedienen und damit zufriedenstellende Ergebnisse erzielen zu können. Das habe die Handwerkskammer nicht bestritten. Die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeiten bei der Benutzung des Druckers, weil sie jedenfalls in unter drei Monaten erlernt werden könnten, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2025 - VG 4 L 847/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 24. Februar 2025.

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