Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen: Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen sie ausnahmsweise unter anderem in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen auch außerhalb der Werktage beschäftigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG).
Eine Arbeitgeberin bietet in Berlin in mehreren Studios Wellnessmassagen an. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte ihr sofort vollziehbar die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Berliner Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand liege nicht vor.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das VG Berlin hält die Untersagung – bei summarischer Prüfung – für rechtswidrig (Beschluss vom 13.03.2026 – VG 4 L 508/25). Die Arbeitgeberin könne sich sehr wohl auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen. Nicht-medizinische Massagestudios seien als Erholungseinrichtungen anzusehen und daher privilegiert. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens. Eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises lasse sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie ein bestimmter Personalschlüssel.
Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg ist möglich.


