Schattenspiel am Dach: Solaranlage verliert, Kiefer gewinnt

Wenn ein großer Baum eine Photovoltaikanlage verschattet, kollidieren Naturschutz und Klimaschutz. Das VG Berlin hat nun entschieden, dass der Baum stehen bleiben darf. Dass die Solaranlage dadurch unwirtschaftlicher werde, sei hinzunehmen.

Vor einem Einfamilienhaus in Berlin im Bezirk Steglitz-Zehlendorf steht eine etwa 50 Jahre alte Kiefer, die einen Stammumfang von mehr als 2 Metern hat und mit seinen weit ausladenden Ästen die Photovoltaikanlage verschattet, die der Eigentümer des Hauses auf seinem Dach installiert hat. Deshalb beantragte der Mann beim zuständigen Bezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung für die Kiefer. Das Bezirksamt lehnte seinen Antrag ab.

Auch eine Klage des Mannes gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 17.03.2026 - VG 24 K 26/24). Die Kiefer gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen, erklärte das VG Berlin. Das Bezirksamt habe den Antrag auf eine Fällgenehmigung daher zu Recht abgelehnt, eine Ausnahmesituation liege nicht vor.

Naturschutz gegen Klimaschutz

Der Gesetzgeber messe dem Ausbau erneuerbarer Energien zwar eine hohe Bedeutung bei. In Fällen, in denen sich jedoch zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, wie hier der Naturschutz und der Klimaschutz, räume es keinem der Belange einen grundsätzlichen Vorrang ein.

In diesem Fall sei das öffentliche Interesse am Erhalt es Baumes höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage, so die zuständige 24. Kammer. Die Kiefer sei vital und verkehrssicher und weise nur geringe Schäden auf. Es sei für den Baum eine Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren zu erwarten.

Die Minderleistung der Photovoltaikanlage durch die Verschattung entspreche demgegenüber nur dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Die geringere wirtschaftliche Rentabilität für den Eigentümer müsse in die Abwägung nicht mit einbezogen werden, so das Gericht. Es handele sich dabei nämlich um keinen öffentlichen Belang. Gegen das Urteil kann Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - VG 24 K 26/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. März 2026.

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