Keine UdSSR-Flaggen an Sowjetischem Ehrenmal zum Tag der Befreiung

Zum 80. Jahrestag des Kriegsendes untersagt die Berliner Polizei das Zeigen von UdSSR-Fahnen im Umfeld mehrerer Ehrenmale. Das VG Berlin sieht darin wegen der möglichen "suggestiv-militanten Wirkung" keinen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit.

Ein Verein hatte für den 8. Mai 2025 eine Gedenkveranstaltung am Sowjetischen Ehrenmal in Berlin-Treptow angemeldet. Anlass ist der 80. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs und der Befreiung Deutschlands vom Nationalsozialismus. Die Berliner Polizei erließ am 2. Mai 2025 eine Allgemeinverfügung, nach der im Umfeld verschiedener Gedenkstätten – darunter das Ehrenmal Treptow – vom 8. bis zum 9. Mai das Zeigen sowjetischer Flaggen untersagt ist.

Der Verein wandte sich im Eilverfahren gegen die Verfügung: Er wolle bei der geplanten Veranstaltung die historische Flagge der UdSSR zeigen. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Das VG Berlin lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 06.05.2025 – VG 1 L 492/25).

Eindruck eines "Siegeszuges" vermeiden

Es hält die Versammlungsfreiheit nicht für unverhältnismäßig eingeschränkt. Ziel des Verbots sei es, ein würdiges Gedenken zu ermöglichen und Störungen des öffentlichen Friedens zu vermeiden. Der sowjetischen Flagge komme angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eine symbolische Bedeutung zu, die geeignet sei, Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Im aktuellen Kontext könnte die Flagge als Sympathiebekundung für den von Russland geführten Krieg verstanden werden, befürchten die Richterinnen und Richter. Es könne der "Eindruck eines Siegeszuges" entstehen. Das beeinträchtige die Würde der Opfer des Zweiten Weltkriegs und gefährde den öffentlichen Frieden.

Die Frage, ob es sich bei den Flaggenträgern um einzelne kleine Gruppierungen handele, hielt das VG für irrelevant: Auch zahlreiche kleinere Gruppierungen könnten den Effekt eines "Fahnenmeeres" hervorrufen. Das wiederum könne einen einschüchternden und suggestiv-militanten Eindruck hervorrufen. Gegen den Beschluss kann der Verein Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg einlegen.

VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2025 - VG 1 L 492/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 7. Mai 2025.

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