Stasi-Unterlagen zu Merkel: Bundesarchiv darf Herausgabe verweigern

Auch wenn die Stasi-Unterlagen zur Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit beitragen können – uneingeschränkt zugänglich sind sie nicht. Einem Sachbuchautor, der die Unterlagen zu Angela Merkel einsehen wollte, versagte das VG Berlin jetzt den Zugang.

Ein Autor und ehemaliges Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses ist mit einer Klage auf Herausgabe von Stasi-Unterlagen über die frühere Kanzlerin Angela Merkel (CDU) gescheitert. Er hatte vom Bundesarchiv verlangt, dieses möge ihm sämtliche Stasi-Unterlagen zur Ex-Bundeskanzlerin aushändigen. Er wolle ein Werk veröffentlichen, in dem es um das Zusammenspiel verschiedener Institutionen der DDR gehe, etwa das Ministerium für Staatssicherheit und die SED. Das Bundesarchiv gab an, zu Angela Merkel gebe es keine "herausgabefähigen" Unterlagen. Das VG Berlin erteilte ihm nun ebenfalls eine Abfuhr (Urteil vom 12.03.2026 – VG 1 K 297/23). 

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz knüpfe den Zugang zu den Dokumenten nämlich an spezielle Voraussetzungen, erklärte das Gericht. Dies diene dem Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten Betroffener einerseits und dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit andererseits. So könne zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi Zugang zu Unterlagen gewährt werden. Bei Unterlagen zu noch lebenden Personen sei dies aber nur eingeschränkt möglich. Das gelte etwa, wenn eine Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi gewesen sei. Auch Unterlagen, die eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträgerinnen oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rolle beträfen, könne das Bundesarchiv herausgeben.

Keine Indizien für Begünstigung Merkels

Bei Merkel sah das VG Berlin indes keine dieser Voraussetzungen gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi Angela Merkel zielgerichtet begünstigt haben könnte, gebe es nicht. Zwar habe die DDR Merkel Reisen nach Polen genehmigt. Die Genehmigung von Reisen mit der FDJ ins sozialistische Ausland und ab 1987 auch in die Bundesrepublik sei aber weit verbreitet gewesen. Ebenso wenig lasse sich eine Begünstigung der späteren Kanzlerin daraus ableiten, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, nachdem Zollbeamte bei ihrer Rückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hätten, und obwohl Merkel in der Nähe des Hauses des Regimekritikers Robert Havemann gesichtet worden sei. Auch in vergleichbaren Fällen habe nämlich keine Strafverfolgung stattgefunden.

Im maßgeblichen Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi sei Merkel auch noch keine Person der Zeitgeschichte oder Amtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 sei sie Pressesprecherin des Demokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stellvertretende Regierungssprecherin der DDR geworden. Zu dieser Zeit habe sich die Stasi bereits in Abwicklung befunden und sei nicht mehr operativ tätig gewesen.

Der abgewiesene Autor hat jetzt nur noch die Möglichkeit, sich beim OVG Berlin-Brandenburg darum zu bemühen, dass die Berufung gegen das Urteil zugelassen wird.

VG Berlin, Urteil vom 12.03.2026 - VG 1 K 297/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. März 2026.

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