Versammlungsverbot in Berlin: "Nakba75" wäre zu gefährlich gewesen

Zum 75. Jahrestag der sogenannten Nakba untersagte die Berliner Polizei den Umzug einer pro-palästinensischen Demonstration. Das VG Berlin bestätigte das Verbot nun auch im Hauptverfahren: Grund seien vor allem gewaltsame Ausschreitungen in den Vorjahren.

Nakba – in arabisch etwa "Katastrophe" oder "Unglück" – beschreibt im Kontext der israelischen Staatsgründung die Flucht und Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung aus dem früheren Mandatsgebiet. Die erhebliche Ausweitung des Palästinakriegs wird seither auf den 15. Mai 1948 datiert, der bis heute als Jahrestag der Nakba gilt. 

Anlässlich des 75. Jahrestags sollte in Berlin eine "Demonstration für das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit" stattfinden, bei der nach Schätzungen der Veranstalter etwa 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Neukölln nach Kreuzberg umziehen sollten. Nach einem Kooperationsgespräch untersagte die Polizei die Versammlung jedoch aufgrund drohender gewalttätiger Ausschreitungen. Das Eilverfahren blieb erfolglos, nun stellte das VG Berlin auch im Hauptverfahren fest, dass sowohl die Ausgangsversammlung als auch etwaige Ersatzveranstaltungen auf Grundlage des Berliner Versammlungsrechts untersagt werden durften (Urteil vom 19.02.2026 – VG 1 K 196/24).

Gefahrenprognose anhand der Vergangenheit

Zurecht habe die Polizei die Gefahrenprognose dabei auf vergangene Vergleichsveranstaltungen gestützt, bei denen es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten gekommen war. So etwa beim "Tag der politischen Gefangenen" am 15. Mai 2021, bei dem etwa anderthalb Stunden lang "straßenkampfähnliche Auseinandersetzungen" ausgebrochen seien. Unter anderem mit Flaschen, Steinen und Pyrotechnik seien dabei 93 Polizeikräfte verletzt worden. Eine vorangegangene Kundgebung am 9. Mai 2021 sowie spätere Veranstaltungen im April 2022 und April 2023 hätten Ähnliches gezeigt. Die gewalttätigen Übergriffe mit Steinen und Flaschen hätten sich jährlich wiederholt, wenngleich nicht im gleichen Ausmaß.

Die verglichenen Veranstaltungen seien in "thematischer, zeitlicher, örtlicher, personeller und äußerer Hinsicht" ähnlich genug gewesen, um die Gefahrenprognose für den nun geplanten Aufzug zu tragen. Auch zwei Jahre zuvor sei man anlässlich des Nakba-Jahrestags von Berlin Neukölln nach Kreuzberg gezogen, wenngleich das Motto "Tag der politischen Gefangenen" dies nicht ausdrücklich nannte.

Ebenso überschneide sich der zu erwartende Teilnehmerkreis stark. So sei es überaus wahrscheinlich, dass auch Personengruppen aus den Vorjahren erneut teilnähmen, darunter eine besonders gewaltbereite Gruppe aus 40 bis 150 Personen, die "lautstark und besonders emotional" in Erscheinung getreten sei. Schon beim Umzug vom April 2022 hätten sich Überschneidungen mit dem Vorjahr gezeigt. Auch die Mobilisierungsaufrufe auf Sozialen Medien und über physische Flyer und Sticker weise Ähnlichkeiten zu den Vorjahren auf. Dass die Veranstalter nicht auch die Demonstrationen aus den Vorjahren verantwortet hatten, verfange dabei nicht.

Gewalt besonders wahrscheinlich

Anlass für die vergangenen Auseinandersetzungen sei zwar die Auflösung auf Grundlage des Infektionsschutzes gewesen. Die Weigerung der Teilnehmenden habe insoweit aber eine gewisse "fehlende Bereitschaft zu normkonformem Verhalten" zutage gefördert. Grundlage für die Gefahrenprognose sei somit nicht nur das "generelle" Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sondern insbesondere ihre Reaktionen auf polizeiliches Vorgehen, gleich ob gegen Einzelpersonen, Personengruppen oder die gesamte Versammlung.

Von einem – irgendwie gearteten - polizeilichen Eingreifen haben die Behörden hier auch ausgehen dürfen, so das VG. So seien auf den vergangenen Veranstaltungen antisemitische, teils volksverhetzende und gewaltverherrlichende Parolen skandiert worden ("Juden = Kindermörder", "Zum Teufel mit dem Frieden, wir wollen Gewehrkugeln und Raketen!", "Tod, Tod, Tod Israel!") – sämtlich strafbare Äußerungen, die ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigen würden. 

Auch Ersatzveranstaltungen verboten

Das VG störte sich auch nicht daran, dass im Zuge der Untersagung auch Ersatzveranstaltungen im Zeitraum von zwei Tagen im Land Berlin verboten worden waren. Die Generalklausel zur Auflösung von Versammlungen bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin) erlaube auch eine derartige Ausweitung. Es müsse der Versammlungsbehörde möglich sein, auch schon im Vorfeld Veranstaltungen zu verbieten, die an die Stelle der verbotenen Versammlung treten würden. Das folge unter anderem aus dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr.

Ersatzversammlungen in diesem Sinne seien alle Veranstaltungen, die im Hinblick auf Zeit, Ort, Teilnehmerkreis und Gegenstand bei wertender Betrachtung in "engem Zusammenhang" mit der Ausgangsveranstaltung stünden. Durch die Begrenzung auf zwei Tage sei auch jenes im Hinblick auf das Verbotsziel hier verhältnismäßig. 

Dass die sofort vollziehbare Untersagung nur drei Tage vor dem geplanten Aufzug am 20. Mai 2023 beschieden worden war, mache sie auch noch nicht wegen Verspätung rechtswidrig. Das Versammlungsgesetz schreibe eine unverzügliche Bekanntgabe des Verbots vor, also rechtzeitig nach Kenntniserlangung über die maßgeblichen Umstände. Die Polizei habe sich mit einer relativ komplexen Tatsachenlage konfrontiert gesehen, nicht zuletzt aufgrund eines unangemeldeten Aufzugs am 15. Mai selbst, der von 80 bis 100 schwarz gekleideten, "militant wirkenden" Teilnehmenden bestritten worden war. Der Sachverhalt für die geplante Veranstaltung sei damit erst nach der Gefährdungsbewertung am 16. Mai 2023 ausermittelt gewesen. Die Bescheidung am 17. Mai sei damit nicht verspätet, wenngleich die Anmeldung bereits am 23. März 2023 bei der Behörde eingegangen war.

Die Versammlung "Nakba 77" fand zuletzt am 15. Mai 2025 statt. Nach einer gegenläufigen Entscheidung des VG Berlin hatte das OVG Berlin-Brandenburg die Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung im Eilverfahren bestätigt. Das VG hatte argumentiert, dass sich ein Anstieg von Gewalttaten bei Aufzügen im Vergleich zu ortsfesten Veranstaltungen nicht nachvollziehen lasse. Das OVG zog hingegen eine Gesamtabwägung aller betroffenen Rechtsgüter heran (Beschluss vom 15. Mai 2025 – OVG 6 S 30/25).

VG Berlin, Urteil vom 19.02.2026 - VG 1 K 196/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 13. April 2026.

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