Die AfD ist nach der DS-GVO verpflichtet, der Berliner Datenschutzbeauftragten umfassende Auskunft über Werbeanzeigen in den sozialen Medien aus dem Jahr 2021 geben. Dies entschied das VG Berlin und wies die Klage der AfD gegen die Auskunftsaufforderung ab (Urteil vom 11.03.2026 – 42 K 13/25).
Die Partei warb im Bundestagswahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit erhielt daraufhin eine Beschwerde von einer Person, der diese Werbung angezeigt wurde. Die Person machte geltend, die AfD habe für die gezielte Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nämlich nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen elf und 48 Jahren mit Interesse an der FDP angezeigt worden.
Die Datenschutzbeauftragte forderte die AfD anschließend dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Ferner möge die AfD mitteilen, ob sie Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet hat und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten.
Informationen zur Aufklärung herauszugeben
Die AfD wollte dem nicht nachkommen und klagte gegen die Aufforderung. Die bereits an die Behörde übermittelten Informationen reichten aus, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Müsse sie weitere Informationen erteilen, sei das eine "uferlose Ausforschung", die in die Parteienfreiheit eingreife.
Dem folgte das VG Berlin nicht. Die AfD müsse der Datenschutzbeauftragten die geforderten Auskünfte erteilen. Das ergebe sich aus der DS-GVO. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet worden seien. Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sogenannten political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich. Die Datenschutzbeauftragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mit Sitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden. Es ist noch nicht rechtskräftig.


