Der Medienstaatsvertrag sieht vor, dass Anbieter von Internetdiensten, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren (sogenannte Medienintermediäre), zu Transparenzangaben verpflichtet sind. Sie müssen bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorhalten.
Dagegen ging der Anbieter eines Audio-Streamingdienstes mit Sitz im EU-Ausland vor. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hatte zuvor die auf der Internetseite und in den Apps des Streamingdienstes vorgehaltenen Transparenzangaben als unzureichend bemängelt und ihn zur Ergänzung aufgefordert. Hiergegen beantragte der Anbieter bereits erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz. Gegenstand der Klage ist vor allem die Behauptung des Streamingdienstes, die Pflicht zu Transparenzangaben verstoße gegen EU-Recht in Form des Digital Services Acts und der E-Commerce Richtlinie.
Das VG Berlin setzte das Klageverfahren nun aus und gab die Frage der Vereinbarkeit der Pflichten mit EU-Recht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH weiter (Vorlagebeschluss vom 10.07.2025 – VG 32 K 222/24). Es sei nicht geklärt, ob der Digital Services Act eine solche Verpflichtung zu Transparenzangaben unionsrechtlich abschließend regele, so dass kein Raum mehr für die Anwendung nationaler Vorschriften verbleibe. Außerdem sei ungeklärt, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften - wie die in Rede stehenden Transparenzvorschriften - auf Medienunternehmen dann keine Anwendung finden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig sind.