Die Bundestagsverwaltung hatte dem Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages einen Hausauweis verwehrt. Ohne den Ausweis hatte der Mann keinen Zugang zu vielen Bereichen des Bundestagsgebäudes. Die Begründung lautete: Der Mitarbeiter übe eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für eine fremde Macht aus, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege. Darüber hinaus habe er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart.
Der Abgeordneten-Mitarbeiter begehrte erfolglos Eilrechtsschutz. Das VG Berlin geht davon aus, dass ihm kein Hausausweis erteilt werden musste (Beschluss vom 30.10.2025 – VG 2 L 437/25). Maßgeblich sei die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die ihrerseits auf dem im Grundgesetz verankerten Hausrecht der Präsidentin des Deutschen Bundestages beruhe. Nach der Hausordnung könne ein Hausausweis abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person bestehen.
Zahlreiche Kontakte zu russischen staatlichen Stellen
Das sieht das VG bei dem Mitarbeiter gegeben. Seine Kontakte zu russischen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiteten, begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages. Der Mitarbeiter weise enge Verbindungen zu einem russischen Staatsangehörigen auf, der seinerseits aktiv mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe. Diese hätten beabsichtigt, sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um den demokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu gefährden. Daher habe die EU diesen russischen Staatsangehörigen bereits sanktioniert.
Die enge Verbindung zwischen dem Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten und ihm zeige sich an gemeinsamen Aktivitäten mit Bezug zu Russland. So habe der russische Staatsangehörige für das Unternehmen des Mitarbeiters gearbeitet und sie hätten gemeinsam eine gGmbH gegründet. Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, die ihrerseits von der EU sanktioniert sei, unter anderem, weil sie als wichtiges Sprachrohr der russischen Regierung fungiere.
Schließlich habe der Mitarbeiter als Vorsitzender eines Vereins aktiv prorussische Narrative unterstützt, die auf den russischen Militärgeheimdienst zurückgingen, so das VG. Bei dieser Sachlage kommt es aus Sicht des Gerichts nicht mehr darauf an, ob die Forderung des Antragstellers nach Remigration einen weiteren Unzuverlässigkeitsgrund darstellt und ihm der Hausausweis auch deswegen versagt werden durfte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


