nextbike bietet öffentliche Fahrradverleihsysteme an – unter anderem im stationsungebundenen "Free-Floating-Modell". Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt. Kunden und Kundinnen können sie über eine App buchen. Nach Nutzung sind die Fahrräder innerhalb einer "Flex-Zone" wieder zurückzugeben.
Bis Ende Juni 2025 betrieb nextbike seinen Verleih auf Grundlage befristeter Sondernutzungserlaubnisse, die das Land Berlin erteilt hatte. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnte sich das Unternehmen mit dem Land nicht einigen. Es betrieb sein Fahrradverleihgeschäft dennoch weiter, ohne aber eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Daraufhin forderte die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt das Unternehmen im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, seine im öffentlichen Straßenraum des Landes angebotenen insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.
Kein Gemeingebrauch
Dem wollte nextbike mit einem Eilantrag beikommen, blieb vor dem VG Berlin aber erfolglos (Beschluss vom 17.10.2025 – VG 1 L 631/25). Dem Argument, sein Verleihsystem sei keine straßenrechtliche Sondernutzung, trat das Gericht entgegen. Die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Das Unternehmen nutze die Straße vorwiegend zur Anbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken. Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil diese erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten.
Im Übrigen stelle nextbike sehr viele Mietfahrräder auf und nehme die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch. Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt.
Ermessensfehler sieht das VG keine. Die Entscheidung der Mobilitätsverwaltung diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit des Fahrradverleihs hinreichend. nextbike sei es auch zuzumuten, seine Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen. Das letzte Wort ist damit womöglich aber noch nicht gesprochen: nextbike hat Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.


