Polizist erkrankt auf Lehrgang an Covid-19
Der Kläger nahm ab dem 09.03.2020 an einem Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung in Eichstätt teil. Am 11.03.2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an Covid-19 erkrankt war. Der Kläger fuhr am 13.03.2020 zum Wochenende nach Hause und verspürte in der Nacht vom 14. auf den 15.03.2020 grippeähnliche Symptome. Ein am 16.03.2020 durchgeführter PCR-Test ergab beim Kläger einen positiven Befund hinsichtlich einer Covid-19 Erkrankung. Der Lehrgang wurde am 16.03.2020 abgebrochen.
Freistaat lehnt Anerkennung eines Dienstunfalls ab
Im Nachgang beantragte der Kläger beim Freistaat Bayern die Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Finanzen mit der Begründung ab, dass kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, während dem eine Ansteckung möglich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während eines Lehrgangs nicht genüge.
AG: Covid-19 ist Berufskrankheit
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar kein Dienstunfall im Sinn des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliege, weil es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit dem Coronavirus während der Lehrgangswoche reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall im Sinn von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit als Dienstunfall).
Besondere Gefahr der Erkrankung durch Lehrgang
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit seien in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der Kläger sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer - im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad - intensiv Sport getrieben. Das Gelände der Bereitschaftspolizei habe der Kläger auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an Covid-19 erkrankt seien. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ansteckung im privaten Umfeld. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
VG Würzburg wertet Covid-19-Erkrankung eines Lehrers als Berufskrankheit
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem ähnlichen Fall die Covid-19-Erkrankung eines Lehrers ebenfalls als Dienstunfall gewertet. Auch dieses Gericht kam zu dem Schluss, dass zwar kein Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG aufgrund fehlender zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung vorliege. Es erkannte aber eine Berufserkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BeamtVG an und verwies in seiner Begründung insbesondere auf die besondere erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund hoher Infektionszahlen in der vom Kläger unterrichteten Klasse.