VG Arnsberg: Windenergieanlagen am Kohlberg in Neuenrade vorläufig gestoppt

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sechs geplante Windenergieanlagen am Kohlberg bei Neuenrade, einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet, vorläufig gestoppt. Die Änderungen der Landschaftsschutzverordnung sowie des Flächennutzungsplanes zur Ermöglichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien unwirksam (Beschluss vom 12.09.2017, Az.: 8 L 571/17).

Anlagenstandorte liegen in Landschaftsschutzgebiet

Die Standorte, an denen die Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils über 200 Meter errichtet werden sollen, befinden sich in einem durch Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg aus dem Jahr 2006 aus­ge­wiesenen Landschaftsschutzgebiet. Dort ist die Errichtung baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich unzulässig. Zudem waren im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade bislang nur Flächen als – andere Standorte für Windenergieanlagen in der Regel aus­schließen­de – Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt, die den Kohl­berg nicht erfassten.

Genehmigung nach Änderung der Verordnung und des Flächennutzungsplans erteilt

Mit dem Ziel, Windenergieanlagen auf dem Kohlberg zuzu­las­sen, ist Ende 2016 die Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung um eine Aus­nahmeregelung für Wind­energieanlagen ergänzt worden und im Flä­chen­nut­zungs­plan der Stadt Neuen­rade eine neue Kon­zen­tra­tions­zone für Windenergienutzung am Kohlberg dargestellt worden. Daraufhin erteilte der Landrat des Märkischen Kreises die streitgegenständliche Genehmigung. Dagegen hat eine Naturschutzvereinigung Klage erhoben, für die sie im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrte.

VG: Änderungen wegen fehlerhafter Abwägungen unwirksam

Der Eilantrag hatte Erfolg. Laut VG sind sowohl die Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung als auch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neuenrade voraus­sicht­lich unwirksam. Die für die Änderungen der Verordnung und des Flächen­nut­zungs­plan erforderlichen Abwägungen seien fehlerhaft, weil die jeweiligen Ent­scheidungen jeweils unzulässig vorweggenommen worden seien.

Änderung der Landschaftsschutzverordnung ist "Etikettenschwindel"

Überdies leide die Änderung der Landschaftsschutzverordnung auch an einem inhaltlichen Fehler, da sie für den von ihr betroffenen Bereich scheinbar an dem Landschaftsschutzgebiet fest­halte, während sie tatsächlich eine komplette Aufhebung des Landschafts­schutzes für das Gebiet Kohlberg bewirke ("Etikettenschwindel").

Landschaftsbild würde verunstaltet werden

Das VG betonte zudem die besondere land­schaft­liche Be­deu­tung des Kohlbergs im Hinblick auf das Landschaftsbild. Dieses würde durch Wind­ener­gie­an­lagen der hier in Rede stehenden Art und Größe auf Dauer verunstaltet.

VG Arnsberg, Beschluss vom 12.09.2017 - 8 L 571/17

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2017.

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