Anlagenstandorte liegen in Landschaftsschutzgebiet
Die Standorte, an denen die Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils über 200 Meter errichtet werden sollen, befinden sich in einem durch Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg aus dem Jahr 2006 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Dort ist die Errichtung baulicher Anlagen nach den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich unzulässig. Zudem waren im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade bislang nur Flächen als – andere Standorte für Windenergieanlagen in der Regel ausschließende – Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt, die den Kohlberg nicht erfassten.
Genehmigung nach Änderung der Verordnung und des Flächennutzungsplans erteilt
Mit dem Ziel, Windenergieanlagen auf dem Kohlberg zuzulassen, ist Ende 2016 die Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung um eine Ausnahmeregelung für Windenergieanlagen ergänzt worden und im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade eine neue Konzentrationszone für Windenergienutzung am Kohlberg dargestellt worden. Daraufhin erteilte der Landrat des Märkischen Kreises die streitgegenständliche Genehmigung. Dagegen hat eine Naturschutzvereinigung Klage erhoben, für die sie im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrte.
VG: Änderungen wegen fehlerhafter Abwägungen unwirksam
Der Eilantrag hatte Erfolg. Laut VG sind sowohl die Änderung der Landschaftsschutzverordnung der Bezirksregierung als auch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neuenrade voraussichtlich unwirksam. Die für die Änderungen der Verordnung und des Flächennutzungsplan erforderlichen Abwägungen seien fehlerhaft, weil die jeweiligen Entscheidungen jeweils unzulässig vorweggenommen worden seien.
Änderung der Landschaftsschutzverordnung ist "Etikettenschwindel"
Überdies leide die Änderung der Landschaftsschutzverordnung auch an einem inhaltlichen Fehler, da sie für den von ihr betroffenen Bereich scheinbar an dem Landschaftsschutzgebiet festhalte, während sie tatsächlich eine komplette Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Gebiet Kohlberg bewirke ("Etikettenschwindel").
Landschaftsbild würde verunstaltet werden
Das VG betonte zudem die besondere landschaftliche Bedeutung des Kohlbergs im Hinblick auf das Landschaftsbild. Dieses würde durch Windenergieanlagen der hier in Rede stehenden Art und Größe auf Dauer verunstaltet.