Strafgefangene haben keinen Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung

Ein in Nordrhein-Westfalen einsitzender Strafgefangener ist mit seinem Eilantrag auf eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus gescheitert. Das Verwaltungsgericht Arnsberg verweist auf die festgelegte Impfreihenfolge, die der Risikobewertung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut folge. Sie sei sachlich gerechtfertigt und berücksichtige auch die Gruppe der Inhaftierten.

Inhaftierter sieht sich erhöhter Infektionsgefahr ausgesetzt

Der Antragsteller meint, in der Haftanstalt sei er unter anderem durch Justizvollzugsbedienstete, den Anstaltsarzt und Besucher einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Zudem leide er an risikoerhöhenden Erkrankungen wie Hypertonie, Diabetes und Adipositas. Auch als Strafgefangener habe er ein Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Dem trage die Coronaimpfverordnung aber in rechtswidriger Weise keine Rechnung.

Keine Zugehörigkeit zur Gruppe der höchsten Priorität

Das VG hat den Antrag abgelehnt und führt insoweit aus, der Antragsteller habe gegenüber dem zuständigen Kreis Olpe als unterer Gesundheitsbehörde keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung. Er gehöre nicht der Gruppe der höchsten Priorität (unter anderem Heimbewohner, über 80 Jahre alte Personen, Pflegekräfte) an. Ausschließlich solche Personen würden derzeit geimpft. Nach der Coronaimpfverordnung sei zudem grundsätzlich die vorgegebene Reihenfolge strikt einzuhalten. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Impfung ohnehin nur im Rahmen der Verfügbarkeit des vorhandenen Impfstoffes, der zur Zeit knapp bemessen sei, betont das VG. Insoweit sei lediglich erforderlich, dass die vorgesehene Impfreihenfolge sachlich berechtigt sei. 

Gruppe der Inhaftierten berücksichtigt

Dies sei der Fall. Die vorgeschriebene Verteilung des Impfstoffs zunächst an besonders vulnerable Personen sei nicht zu beanstanden, sondern beruhe auf einer Risikobewertung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut. Diese wissenschaftliche Bewertung unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln und berücksichtige im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Gruppe der Inhaftierten, so das Gericht. Der Antragsteller als Gefangener sei nach der Risikobewertung auch bei Berücksichtigung seiner individuellen Erkrankungen aber erst in einer (deutlich) später anstehenden Priorisierungsstufe als der aktuell versorgten anzusiedeln.

VG Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2021 - 6 L 29/21

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2021.