VG Arnsberg: Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede rechtens

Die Klage einer Spielhallenbetreiberin aus Meschede gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bleibt erfolglos. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29.08.2019 entschieden. Die Argumentation der Klägerin, dass kein Spielgeräteaufsteller aus den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, überzeugte das Gericht nicht. Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: K 4315/18).

Kläger: Steuer entfaltet Erdrosselungswirkung

Seit etlichen Jahren erhebt die Stadt Meschede, wie andere Kommunen in Nordrhein Westfalen auch, eine eigene Vergnügungsteuer auf Geldspielapparate in Spielhallen. Diese Steuer kommt dem Gemeindehaushalt zugute und dient zur Finanzierung allgemeiner kommunaler Ausgaben. Nachdem aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 die Besteuerungsgrundlagen umgestellt worden sind und die Steuer seither nach den in dem einzelnen Spielgerät eingeworfenen Geldbeträgen bemessen wird, versucht die Klägerin, die Besteuerung rechtlich zu Fall zu bringen. Hierzu argumentiert sie, die Steuer entfalte eine Erdrosselungswirkung, weil sie dazu führe, dass kein Spielgeräteaufsteller in Meschede aus den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die zum 01.04.2018 in Kraft getretene Erhöhung der Steuer von 3,5% auf 5% des Spieleinsatzes sei daher rechtlich nicht haltbar.

Gericht: Anzahl der Spielhallen nicht zurückgegangen

Das Gericht ist dieser Argumentation – wie schon in der Vergangenheit – nicht gefolgt. In seinem jetzt verkündeten Urteil hat das Gericht festgestellt, die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Gebiet der Stadt Meschede zeige, dass die Steuer keineswegs zum Absterben der Spielhallenbetriebe in Meschede führe. Deren Anzahl sei im Wesentlichen seit vielen Jahren unverändert, was belege, dass der Betrieb von Spielhallen durchaus lukrativ sei.

Gutachten überzeugte nicht

Dem entsprechend ist das Gericht auch der Argumentation des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht gefolgt, der mit einer Berechnung nachweisen wollte, dass schon beim Steuersatz von 3,5% ein erheblicher Jahresverlust für Spielhallen eintritt. Deswegen hat es das Gericht nicht für erforderlich gehalten, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.

VG Arnsberg, Urteil vom 29.08.2019 - K 4315/18

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2019.