Quarantäne für ganze Schulklasse weiterhin möglich

Auch für Schüler, die in der Klasse nicht unmittelbare Sitznachbarn eines an Corona erkrankten Mitschülers sind, darf Quarantäne angeordnet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Eilverfahren entschieden und den Antrag einer Grundschülerin abgelehnt, die – wie die übrige Klasse – in Quarantäne geschickt worden ist.

Klasse hatte zusammen gefrühstückt

In der Klasse der Antragstellerin, einer Grundschülerin, wurde ein Kind positiv auf Corona getestet, das nicht unmittelbar neben ihr sitzt. Am vorangegangenen Tag hatte die Klasse für einen Zeitraum von 15 Minuten gemeinsam gefrühstückt. Dabei sollen alle an ihren Plätzen verblieben sein. Das Gesundheitsamt ordnete eine Absonderung der Antragstellerin in häuslicher Quarantäne an. Diese Quarantäneanordnung soll den Angaben der Eltern der Antragstellerin zufolge inhaltsgleich an die Erziehungsberechtigten sämtlicher Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse ergangen sein.

VG: Absonderungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig

Laut VG ist die Absonderungsanordnung gegen die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ergangen. Bei seiner Entscheidung hat sich das Gericht an den Leitsätzen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Einschätzung des Infektionsrisikos in der Schule orientiert. Das RKI habe zur Bewertung acht Einflussfaktoren erarbeitet, die je nach Ausgestaltung mit einem unterschiedlichen Risiko versehen seien. Lägen überwiegend Faktoren vor, die mit einem höheren oder hohen Infektionsrisiko einhergehen, so reiche dem RKI zufolge die Quarantäne der umgebenden Sitznachbarn des Quellfalls nicht aus, vielmehr seien umfassendere Quarantänemaßnahmen oder eine Quarantäne des gesamten Klassenverbandes zu prüfen. Überwögen hingegen Faktoren, die für ein geringes Infektionsrisiko sprächen, so seien  gezieltere Maßnahmen möglich, eine Quarantäne des gesamten Klassenverbandes sei dann nicht grundsätzlich erforderlich.

Risikobewertung nach RKI-Leitsätzen trägt Absonderungsverfügung

Danach sei hier für mindestens fünf von acht der laut RKI zu berücksichtigenden Einflussfaktoren (Symptomatik Quellfall, Mund-Nasen-Schutz Quellfall, Mund-Nasen-Schutz exponierte Person, Aktivität und Dauer der Exposition) von der erhöhten oder höchsten Risikostufe auszugehen, so das VG weiter. Denn die Schülerinnen und Schüler hätten mehrere Schulstunden gemeinsam im Klassenverband verbracht, bei dem Quellfall seien bereits deutliche Symptome festzustellen gewesen und weder von diesem noch von den exponierten Personen sei - jedenfalls zeitweise - ein Mund-Nasen-Schutz getragen worden. Außerdem habe ein gemeinsames Essen stattgefunden. Dies trage in der Gesamtschau den Erlass einer Absonderungsverfügung. 

Absonderung angesichts steigender Zahlen auch verhältnismäßig

Die streitbefangene Absonderungsverfügung sei im Ergebnis auch verhältnismäßig, auch wenn die damit einhergehenden Einschränkungen für Schulkinder und deren Eltern unter anderem unter Berücksichtigung der Dauer pandemiebedingter Beeinträchtigungen äußerst belastend seien. Denn derzeit sei es vor dem Hintergrund der wieder rasch ansteigenden Infektionszahlen und der gleichzeitigen erneuten Zunahme intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Fälle mit Blick auf die hohen Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems erneut von besonderer Bedeutung Infektionsketten zu unterbrechen.

VG Arnsberg, Beschluss vom 26.08.2021 - 6 L 765/21

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2021.