VG Arnsberg: Asbesthaltige Klebstoffreste von Bodenbelägen dürfen nicht bloß überdeckt oder versiegelt werden

Bei der Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge dürfen nach Entfernung der Bodenbeläge zurückbleibende asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 08.11.2018 entschieden. Es handele sich dabei um verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen, für die keine Ausnahme greife (Az.: 6 K 7190/17).

Klägerinnen wollen asbesthaltige Klebstoffreste nur überdecken

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum und wollen in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten entfernen und durch andere Beläge ersetzen. Bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haften bleibende asbesthaltige Klebstoffreste sollen allerdings nicht entfernt, sondern dort belassen und versiegelt beziehungsweise verdeckt werden. Solcherart verfuhren die Klägerinnen in einigen der Wohnungen.

Behörden erhalten durch anonyme Anzeige Kenntnis

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem einschlägigen technischen Regelwerk zunächst eine Untersuchung des unter den alten Platten befindlichen Klebers erforderlich sei und Klebstoffreste, sofern deren Asbestfreiheit nicht positiv festgestellt werde, regelmäßig zu entfernen seien. Die Klägerinnen klagten anschließend auf Feststellung, dass sie zu der von ihnen vorgesehenen Vorgehensweise berechtigt sind.

VG: Überdeckung/Versiegelung verbotene Tätigkeiten

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versiegelungsarbeiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu qualifizieren. Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV sei nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die jeweilige Tätigkeit. Ausreichend sei schon der bloße Kontakt zu dem Gefahrstoff. Die hiernach für ein Verbot ausreichende abstrakte Gefährdung von Personen bestehe bereits bei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Gefahrstoffs, wie es beim Einschließen beziehungsweise Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste der Fall sei. 

Keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch- oder Instandsetzungsarbeit

Laut VG stellt die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagenbestandteile. Das Versiegeln oder Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung desselben dar. Auch auf eine Instandhaltung seien die von den Klägerinnen angedachten Arbeiten nicht gerichtet.

Wegen fortbestehenden Gefährdungspotentials auch keine ausnahmsweise erlaubten Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung lägen ebenfalls nicht vor, so das VG weiter. Das von dem asbesthaltigen Kleber ausgehende Gefährdungspotential bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. So sei nicht auszuschließen, dass - etwa infolge denkbarer Veräußerungen der Wohnungen in den Folgejahren - die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit gerate. In der Folge könne es sodann bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder gar deren Abriss zu Gefahren im Sinne einer unbeabsichtigten und unerkannten Freisetzung von Asbestfasern kommen. Das laufe aber auf eine Verlängerung der Problemlage hinaus und widerspreche dem Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung. 

VG Arnsberg, Urteil vom 08.11.2018 - 6 K 7190/17

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2018.