Sexualkunde in der Grundschule: Kein Wunschkonzert für Eltern

Ein Elternpaar aus Soest wollte Bilder wie eine Vagina oder einen Penis im Großformat nicht im Sexualkundeunterricht ihres Viertklässlers sehen. Das VG Arnsberg wies ihren Eilantrag ab: Das Material sei altersgerecht und neutral.

Eltern haben keinen Anspruch darauf, einzelne Materialien aus dem Sexualkundeunterricht ihrer Kinder ausschließen zu lassen, wenn diese sachlich und altersgerecht gestaltet sind. Das hat das VG Arnsberg entschieden. Der Eilantrag eines Elternpaars aus dem Kreis Soest wurde abgelehnt (Beschluss vom 18. Juni 2025 - 10 L 717/25).

Die Eltern eines Viertklässlers hatten beantragt, dem Schulamt die Verwendung bestimmter Arbeitsblätter und Bildvorlagen im anstehenden Sexualkundeunterricht zu untersagen. Sie sahen durch einzelne Darstellungen, etwa von Geschlechtsorganen oder einer Geburtsszene, die kindgerechte Vermittlung und ihre elterlichen Erziehungsrechte verletzt.

Gericht sieht Bildungsauftrag als rechtlich gedeckt

Die Kammer betonte, dass schulische Sexualerziehung die elterliche Erziehung ergänzt, aber nicht durch sie kontrolliert wird. Zwar müsse Sexualerziehung stets mit Zurückhaltung und Toleranz erfolgen und dürfe keine Indoktrinierung verfolgen. Ein Anspruch darauf, bestimmte Materialien auszuschließen, lasse sich daraus jedoch nicht ableiten – weder aus den schulrechtlichen Vorschriften noch aus den Grundrechten der Eltern, so die Richterinnen und Richter.

Auch im konkreten Fall sah das Gericht keine Hinweise auf eine unzulässige Beeinflussung. Die verwendeten Materialien seien sachlich und altersgerecht. Bilder wie "Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter", "entbindende Frau", "Vagina im Großformat" und "Penis im Großformat" dienten aus Sicht des VG Arnsberg ausschließlich der biologischen Wissensvermittlung. Es würden keine Handlungsnormen vermittelt oder Empfehlungen zum Sexualverhalten gegeben. Die Auswahl sei vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gedeckt, so das Gericht. Gegen den Beschluss können die Eltern binnen zwei Wochen Beschwerde beim OVG NRW in Münster einlegen.

VG Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2025 - 10 L 717/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 23. Juni 2025.

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