VG Ansbach: Zirkus darf mit Wildtieren auftreten

Die Stadt Ansbach darf einem Zirkus wegen Dressuren mit Nashörnern, Löwen, Tigern und Elefanten nicht den Aufritt auf dem Festplatz verweigern. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 27.02.2019 dem Eilantrag auf Zulassung für ein Gastspiel ohne Beschränkungen in Bezug auf Wildtiere stattgegeben (Az.: AN 4 E 19.00277).

Nach Widmungszweck keine Vergabe an Betriebe mit Wildtieren

Die Antragstellerin ist eine Zirkusunternehmerin mit mehr als 100 Jahren Tradition. Im Rahmen ihres Programms werden Dressuren mit exotischen Tieren wie Nashorn, Löwe, Tiger und Elefant gezeigt. Für das Zurschaustellen besitzt sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) TierSchG. Sie plant im Rahmen ihrer Tournee 2019 einen Gastauftritt in der Stadt Ansbach für Ende Oktober. Die in Betracht kommende Veranstaltungsfläche der Stadt ist als kommunale Einrichtung gewidmet. Nach dem Widmungszweck darf die Fläche nur an Zirkusbetriebe vergeben werden, die keine Wildtiere mit sich führen. Die Antragstellerin wurde für ihr geplantes Gastspiel seitens der Antragsgegnerin unter Verweis auf diesen Widmungszweck nicht zugelassen. Hiergegen wendete sie sich mit ihrem Eilantrag.

Antragstellerin monierte Eingriff in die Berufsfreiheit

Die Antragstellerin argumentierte, sie werde in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Sie habe eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG und es habe nie größere Beanstandungen mit der Haltung gegeben. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht erlaube keinen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Antragsgegnerin habe kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Gemeinde argumentierte dagegen, dass es sich bei der kommunalen Einrichtung um die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe handelt. Sie habe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts einen weiten Spielraum. Das Tierschutzgesetz werde nicht unterlaufen, da nicht das "Ob" einer Erlaubnis sondern die Ausübung, also das "Wie" geregelt werde.

Gericht: Tierhaltung vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt

Das Gericht hat dem Antrag am 27.02.2019 stattgegeben. In den Gründen führt es im Wesentlichen aus, dass die Gemeinden auch im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Grundrechtsbindung unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage enthalte § 11 TierSchG zu der Frage des Zurschaustellens von Wildtieren eine abschließende Regelung. Die Gemeinde konnte nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch im Rahmen der ihr zustehenden Selbstverwaltung keine Tierhaltung unterbinden, die der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt hat. Insoweit fehle es am spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Somit greife der Widmungszweck in diskriminierender und nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ein.

VG Ansbach, Beschluss vom 27.02.2019 - AN 4 E 19.00277

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2019.

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