VG Ansbach: Privatklinik muss vorerst keine Klinikbetten mehr für COVID-19-Patienten vorhalten

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 25.04.2020 dem Eilantrag einer Nürnberger Privatklinik stattgegeben, die sich gegen die Pflicht zum Freihalten ihrer sechs Klinikbetten gewendet hatte. Die Pflicht sei mit Blick auf die Abflachung der Neuinfektionsrate, die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten sowie die wirtschaftlichen Folgen für die Privatklinik unverhältnismäßig (Az.: AN 18 S 20.00739).

Private Kliniken zur Vorhaltung von Betten für COVID-19-Patienten verpflichtet

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 geregelt, dass unter anderem Privatkliniken bis auf weiteres alle planbaren Behandlungen zurückstellen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten freizuhalten. Mit weiterer Verfügung vom 24.03.2020 wurde geregelt, dass die vorhandenen Kapazitäten in vollem Umfang zur stationären Versorgung zur Verfügung stehen sollen. Ferner sollen die räumlich-technischen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten oder zur Entlastung anderer Krankenhäuser ausgebaut werden.

Antragstellerin verweist auf wirtschaftliche Folgen

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die eine Privatklinik betreibt, und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragstellerin habe seit dem 20.03.2020 keinerlei stationäre Behandlungen durchführen können. Hierauf entfielen aber 76% des Gesamtumsatzes, so dass eine wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig sei ihr eine Einstellung des Klinikbetriebes verwehrt. Eine Inanspruchnahme der Antragstellerin aufgrund der drohenden Überforderung des Gesundheitssystems sei nach jetzigem Stand nicht ersichtlich. In diesem Fall könne die Antragstellerin aber wieder binnen Tagen zur Verfügung stehen.

VG: Vorhaltepflicht derzeit unverhältnismäßig

Das Gericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Die getroffenen Schutzmaßnahmen stünden inhaltlich ("soweit") und zeitlich ("solange") unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit müsse die Abflachung der Neuinfektionsrate und die nur teilweise Auslastung der Klinikbetten, auch im Raum Nürnberg, von 50% berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin gehe dabei ebenfalls davon aus, dass die Situation grundsätzlich neu bewertet werden müsse. Das Gericht habe dem Antrag unter anderem mit Blick auf die schweren wirtschaftlichen Folgen für die Klinik stattgeben, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss bei einem veränderten Pandemiegeschehen abänderbar ist.

VG Ansbach, Beschluss vom 25.04.2020 - AN 18 S 20.00739

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020.