Einzelimpfstoff aus der Schweiz erfüllt Masernimpflicht im Kindergarten
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Ein Kind, das mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft wurde, darf den Kindergarten besuchen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am Donnerstag dem Eilantrag eines Dreijährigen gegen eine Betretungsuntersagung stattgegeben. Der Impfschutz des Kindes sei aller Voraussicht nach ausreichend. Im Falle der Masernimpfung gebe es keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe, so das VG.

Kombinationsimpfstoffe in Deutschland

Der Junge sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass der Antragsteller zweimal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (etwa Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff nicht erworben worden.

Gesetz schreibt Zulassung n Deutschland nicht ausdrücklich vor

Das VG Ansbach gab dem Eilantrag gegen die Untersagung jetzt statt. Nach der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtschutzverfahren sei der Impfschutz des Antragstellers ausreichend. Das Infektionsschutzgesetz sehe im Fall von Masern keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masern-Impfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet. Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes "zur Verfügung". Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei, als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.

VG Ansbach, Beschluss vom 05.05.2022 - AN 18 S 22.00535

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2022.