VG Ansbach: Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

Die Klage des Bundesleiters der Identitären Bewegung Deutschland gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse bleibt erfolglos. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 25.04.2019 entschieden. Als langjähriger Bundesvorsitzender der Bewegung verfolge er Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: AN 16 K 17.01038).

Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes

Dem Bundesleiter der Identitären Bewegung Deutschland wurde 2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die 2013 erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG war bis zum 31.10.2018 befristet. Im Jahr 2016 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem für die Erlaubnis örtlich zuständigen Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit, dass die Bewegung zum Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bundesamts für Verfassungsschutz erklärt worden ist. Es herrsche Nähe zum biologistischen Denken und zur völkischen Ideologie. Nach Anhörung widerrief der Beklagte Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) mit Bescheid vom 09.05.2017 die erteilte Waffenbesitzkarte wie auch die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und erklärte zudem den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein. Es wurde der Sofortvollzug dieser Regelungen angeordnet.

Kläger verwies auf Gewaltfreiheit seiner politischen Aktionen

In dem jetzt entschiedenen Verfahren wendete sich der Kläger gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Er argumentierte insbesondere, dass sich die Bewegung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne. Die politischen Aktionen, an denen der Kläger beteiligt war, seien stets gewaltfrei abgelaufen. Soweit auf einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs Bezug genommen werde, sei festzustellen, dass der Kläger niemals in fremdes Besitztum eingedrungen sei, sondern lediglich mittels eines Megafons unterstützt habe.

Bestrebungen gegen verfassungsmäßige Ordnung

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und hat die Klage abgewiesen. Die waffenrechtliche (entsprechend auch die sprengstoffrechtliche) Erlaubnis hänge insbesondere von der Zuverlässigkeit des Erlaubnisnehmers ab. Diese liege insbesondere dann nicht vor, wenn eine Person (...) als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (...), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG).

Grenze des Strafrechts überschritten

Die Kammer bejahte dies aus drei Gesichtspunkten. Der Kläger beeinflusse als langjähriger Bundesvorsitzender maßgeblich eine Vereinigung, zu der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in der Zeit, nachdem der Kläger den Vorsitz übernommen hat, feststelle, dass "hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen". Der Kläger habe außerdem in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht lediglich eine kritische Einschätzung der politischen oder gesellschaftlichen Situation im Blick gehabt, sondern er habe seine Meinungsäußerungen nicht nur am Rande der Legalität getätigt, sondern habe auch die Grenze des Strafrechts überschritten.

Gericht stützt sich auf Nähe des Klägers zur HDJ

Letztlich stütze die Nähe des Klägers zu der ab dem 31.03.2009 verbotenen HDJ ("Heimattreue Deutsche Jugend") die Einschätzung der Kammer. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Verbotsverfügung nach dem Vereinsgesetz am 01.09.2010 (NVwZ-RR 2011, 14) bestätigt. Der Kläger habe sich nicht hinreichend von der HDJ distanziert, sondern seine dortigen Auftritte bagatellisiert. Gegen das Urteil kann der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

beck-aktuell-Redaktion, 26. April 2019.