Fernbleiben vom Präsenzunterricht kann amtsärztliches Attest erfordern

Schüler, die dem Präsenzunterricht unentschuldigt fernbleiben, müssen ein amtsärztliches Attest vorlegen, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen einer Erkrankung vorliegen. Dies gelte insbesondere, wenn sie oder ihre Eltern als Gegner der schulischen Maskenpflicht bekannt seien, entschied das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12.05.2021.

Schüler blieben Präsenzunterricht unentschuldigt fern

Mehrere Schüler, deren Eltern geltend machten, dass ihnen das Tragen einer Maske während des Schulbesuchs aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, blieben dem Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/2021 teilweise fern. Nachdem ärztliche Atteste für die Fehlzeiten nicht vorgelegt wurden, verlangte die Schule ein amtsärztliches Attest. Hiergegen klagten die betroffenen Schüler.

VG: Zweifel an der Erkrankung begründen Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests

Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Fehlzeiten der betroffenen Schüler Zweifel an einer Erkrankung vorliegen, die nach der Bayerischen Schulordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines schulärztlichen Attests rechtfertigen. Die Kammer hat dies insbesondere damit begründet, dass die Eltern der betroffenen Schüler geltend machen, diesen sei das Tragen einer Maske während des Schulbesuchs aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Nach Ansicht der Kammer fehlte es aber an ausreichenden ärztlichen Attesten, die solche gesundheitlichen Gründe hätten belegen können. 

Klägerischer Anwalt verweigerte Maskentragen im Gerichtsgebäude

Die Kammer hatte sich zudem entschieden, die mündliche Verhandlung ohne den angereisten anwaltlichen Vertreter der Klägerseite durchzuführen, da dessen Abwesenheit aus Sicht der Kammer nicht hinreichend entschuldigt war. Der Klägervertreter hatte es abgelehnt, im Gerichtsgebäude bis zum Eintreffen im Sitzungssaal eine Maske zu tragen. Das in diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Attest entsprach nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen, wie sie insbesondere die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorsieht. Die abgefassten Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen diese kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

VG Ansbach, Urteil vom 12.05.2021 - AN 2 K 21.00257

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021.