VG sieht keinen plausiblen Grund für Mindestkörpergröße
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Eilentscheidung zugunsten der Polizeianwärterin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2016 gestützt (BeckRS 2016, 44057). Darin hatte das Gericht kritisiert, dass sich das Land nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung auseinandergesetzt und stattdessen für das Einstellungsjahr 2014 das im Jahr 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt habe. Auch sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung komme. Insgesamt fehle es im Verfahren der Antragstellerin für das Einstellungsjahr 2017 an einer plausiblen Begründung für die Mindestkörpergröße von 163 cm. Der Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern genüge nicht.