Zahlreiche Straftaten in 27 Jahren begangen – jüngste Bewährungsstrafe läuft noch
Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, so das VG weiter. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten, unter anderem Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche, über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021.
Gegenseitiges Vertrauensverhältnis durch dauerhafte Rechtsuntreue gestört
Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei, so das VG. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt.
Rückschluss auf fehlende charakterliche Eignung rechtens
Die Behörde habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auch auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden habe. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.