VG Aachen: Vorbestrafter Feuerwehrmann durfte aus freiwilliger Feuerwehr ausgeschlossen werden

Vergebens hat sich ein 55-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg im einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewehrt, der er seit 1978 angehört. Zur Begründung heißt es in dem ablehnenden Beschluss der Ersten Kammer vom
20.01.2020, dem Antragsteller könne nach zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige (Az.: 1 L 13/20).

Zahlreiche Straftaten in 27 Jahren begangen – jüngste Bewährungsstrafe läuft noch

Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, so das VG weiter. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten, unter anderem Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche, über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021.

Gegenseitiges Vertrauensverhältnis durch dauerhafte Rechtsuntreue gestört

Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei, so das VG. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt.

Rückschluss auf fehlende charakterliche Eignung rechtens

Die Behörde habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auch auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden habe. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.

VG Aachen, Beschluss vom 20.01.2020 - 1 L 13/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2020.

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