Kläger genießen derzeit subsidiären Schutz
Die Kläger hatten Syrien 2015 verlassen und in Deutschland um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sogenannten subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger meinen, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.
Keine Anhaltspunkte für Verfolgung allein aufgrund Ausreise oder Asylantragstellung
Nach Ansicht der ersten Kammer des VG Aachen sind die Kläger nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Das Auswärtige Amt habe keine Erkenntnisse darüber, dass es bei der Rückkehr unverfolgt ausgereister Syrer, zu denen die Kläger gehörten, in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen gebe oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Es lägen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung werte. Nach Auswertung der Erkenntnislage halte es das Gericht bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung betrifft, vielmehr für realitätsfern dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner.
Zumindest keine individuelle politische Verfolgung anzunehmen
Selbst wenn man das anders sehen würde, wäre keine individuelle politische Verfolgung anzunehmen. Die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder einer sonstigen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt, wie er in Syrien herrsche, führe nicht zur Annahme politischer Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling mit einem entsprechenden Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Urteile anderer Kammern des VG Aachen zu erwarten
Gegen das Urteil ist jeweils die Zulassung der Berufung möglich, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. In absehbarer Zeit ist mit weiteren Entscheidungen anderer Kammern zur Frage des Flüchtlingsschutzes für syrische Staatsangehörige zu rechnen. Für Syrien sind am Verwaltungsgericht Aachen fünf Kammern zuständig.