VG Aachen: Sofort vollziehbare Ordnungsverfügung hätte genügt
Der beklagte Kreis Düren hatte im Jahr 2013 die Verfüllung des Luftschutzstollens im Wege der Ersatzvornahme vornehmen lassen und von den Grundstückseigentümern die Erstattung der Kosten verlangt. Auf deren Klage stellt das VG Aachen klar, dass die sofortige Verfüllung durch den Kreis nicht erforderlich gewesen sei, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Nach einem Tagesbruch auf einem der klägerischen Grundstücke am 19.06.2013 sei die Verfüllung erst ab dem 21.08.2013 im Auftrag des Kreises erfolgt. In dieser Zeit hätte aber ebenso eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen die Kläger erlassen werden können. Weitere Gefahren wären durch die eventuelle geringe zeitliche Verzögerung nicht eingetreten. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien bereits seit Ende Juli beziehungsweise Anfang August 2013 abgesperrt gewesen, sodass keine Gefahr für Personen durch eine etwaige Nutzung dieser Bereiche bestanden habe. Eine Gefahr für die Gebäude habe ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme nicht bestanden.
Zulassung der Berufung kann beantragt werden
Gegen das Urteil kann der Kreis Düren Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.