Bundesdeutsche Behörde kann geforderten Nachweis nicht erbringen
Der Nachweis auf Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit könne schon nicht durch eine bundesdeutsche Behörde – hier den Kreis Heinsberg – erbracht werden, betonte das Gericht. Dies sei vergleichbar mit jeder anderen Staatsangehörigkeit. So könne etwa auch die brasilianische Staatsangehörigkeit nicht durch eine bundesdeutsche Behörde festgestellt werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz bilde nur die Rechtsgrundlage dafür, die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen.
Keine Zweifel an deutscher Staatsangehörigkeit des Klägers
Aber auch das komme in seinem Fall nicht in Frage, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass in seinem Fall irgendwelche Zweifel an seiner – deutschen – Staatsangehörigkeit bestünden. Auch sei nicht der Ausnahmefall gegeben, dass eine inländische oder ausländische Behörde einen förmlichen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit fordere. Es reiche nicht aus, dass er selbst bestreite, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Ein Bürger habe keinen Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung, wenn diese ohne jeden erkennbaren Sinn und damit für den Bürger objektiv nutzlos wäre. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.