Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung als Dienstunfall ab
Der Postbeamte hatte ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben und dabei einen Abriss der Bizepssehne erlitten, welcher eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Nach dem Vorfall wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.
VG: Realisierung einer spezifischen Gefahr der Tätigkeit eines Postbeamten
Dieser Begründung folgte das Gericht nicht. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 Kilogramm schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handele sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können.