Bizepssehnenabriss bei Beladen des Zustellfahrzeugs ist Dienstunfall eines Postbeamten

Erleidet ein Postbeamter beim Beladen seines Zustellfahrzeugs einen Abriss der Bizepssehne, stellt dies einen Dienstunfall dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden. Das Ge­richt sah in dem Ein­la­den des 30 Kilogramm schweren Pa­kets die we­sent­li­che Ur­sa­che für den Seh­nen­riss. Es habe sich eine spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten realisiert.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung als Dienstunfall ab

Der Post­be­am­te hatte ein etwa 30 kg schwe­res Paket in sein Zu­stell­fahr­zeug ge­ho­ben und dabei einen Ab­riss der Bi­zeps­seh­ne er­lit­ten, wel­cher eine Ope­ra­ti­on sowie einen mehr­tä­gi­gen Kran­ken­haus­auf­ent­halt nach sich zog. Nach dem Vorfall wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

VG: Realisierung einer spezifischen Gefahr der Tätigkeit eines Postbeamten

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 Kilogramm schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handele sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können. 

VG Aachen, Urteil vom 28.07.2022 - 1 K 2167/21

Miriam Montag, 29. Juli 2022.