Eingriff in das Besitzrecht der RWE
Die beiden Mahnwachen "Keine Räumung von Lützerath" und "Die Kirche(n) im Dorf lassen" waren mit Lützerath als jeweiligem Versammlungsort angemeldet worden. Das Polizeipräsidium hatte die örtliche Verlegung auf eine Fläche in Sichtweite von Lützerath angeordnet. Dies ist laut VG nicht zu beanstanden. Durch die Abhaltung der Mahnwachen auf den geplanten Grundstücken würde jedenfalls in das Besitzrecht der RWE Power AG eingegriffen, die der Abhaltung der Mahnwachen dort nicht zugestimmt habe. Sie habe vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit der Anwesenheit von Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken in Lützerath einverstanden sei.
Aufenthalts- und Betretungsverbot
Es handele sich bei den in Rede stehenden (angemeldeten) Standorten auch nicht (mehr) um private Flächen, die dem allgemeinen Publikum zum "kommunikativen Verkehr" geöffnet seien und auf denen eine Versammlung auch ohne Zustimmung des Eigentümers grundsätzlich möglich wäre. Zudem sei die ehemalige Ortslage Lützerath auch deshalb im Rechtssinne jedenfalls seit dem 10.01.2023 nicht mehr dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet, weil seit diesem Zeitpunkt das Aufenthalts- und Betretungsverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20.12.2022 mit Zwangsmitteln habe durchgesetzt werden können und derzeit auch durchgesetzt werde. Die neuen, von der Polizei vorgegebenen Standorte seien verhältnismäßig und wahrten das Demonstrationsrecht, so das VG.