Tötungen sind erforderlich
Nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) sei das Veterinäramt befugt, die Tötungsanordnungen zu erlassen. Die Tötungsanordnungen würden der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und zur generellen Bekämpfung des Rinderherpes dienen. Dass die Seuchenbekämpfung und der damit verbundene Status als virusfreies Gebiet nach EU-Recht zu Handelserleichterungen für Rinderzüchter führe, stelle die Erforderlichkeit der Anordnungen nicht in Frage.
Keine milderen Maßnahmen ersichtlich
Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Impfung könne die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Zudem seien einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall in Kombination mit Hygiene- und Quarantänemaßnahmen nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht.
Anordnung auch verhältnismäßig
Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Bei der Tötung von "lediglich" sieben Tieren werde der finanzielle Verlust durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse weitgehend aufgefangen. Im Fall der – nahezu vollständigen – Gesamtbestandstötung aufgrund eines Durchseuchungsgrades von über 84% könnten zwar die finanziellen Verluste voraussichtlich nicht vollständig aufgefangen werden. Aber die Ansteckungsgefahr für die umliegenden Rinderbestände wiege schwerer. Dies gelte trotz der Nähe der beiden Betriebe zu den Niederlanden und Belgien, wo Rinderherpes nicht bekämpft werde.
Anordnung der Ersatzvornahme jedoch rechtswidrig
Die Androhung der StädteRegion, die Tötung durch vom Veterinäramt beauftragte Dritte vornehmen zu lassen, erachtete das VG allerdings wegen Formfehlern als rechtswidrig. Den Betroffenen sei keine ausreichende Frist gesetzt worden, um die Tötung der Tiere selbst zu veranlassen und so zu verhindern, dass sie mit den Kosten der Umsetzung durch das Amt belastet werden.
Beschwerde jeweils möglich
Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.