Kein offenkundiger Rechtsfehler in Satzung
Ohne Erfolg haben sich die Kläger gegen die endgültige Festsetzung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2016 gewehrt. Denn die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Stadt Wegberg lasse offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen, entschied das Gericht. Eine Verpflichtung der Stadt zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages bestehe nur, wenn der Anteil des stark verschmutzten Abwassers mindestens 10% der Gesamtabwassermenge betrage, was hier aber nicht der Fall sei. Die Kläger hätten auch nicht konkret nachgewiesen, dass es ohne den Zuschlag zu einer erheblichen Gebührenmehrbelastung für die Bürger komme.
Kosten für Untersuchungen und Messungen auf alle Nutzer der Anlage umlagefähig
Auch konnten die Kläger laut Gericht nicht geltend machen, dass die Stadt Wegberg die Kosten für Untersuchungen und Messungen im Bereich der Gerberei in Höhe von rund 50.000 Euro in die Gebührenkalkulation eingestellt hatte. Diese Kosten seien notwendiger Teil des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage und als solche über die Gebühren auf alle Nutzer der Anlage umlagefähig.