VG Aachen:Stadt Wegberg durfte in Abwassersatzung auf Starkverschmutzerzuschlag für Gerberei verzichten

Die Stadt Wegberg ist nicht verpflichtet, wegen der im Stadtgebiet ansässigen Gerberei einen sogenannten Starkverschmutzerzuschlag, das heißt eine Zusatzgebühr für stark verschmutztes Abwasser, zu erheben. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und einen Gebührenbescheid der Stadt Wegberg bestätigt (Urteil vom 16.10.2017, Az.: 7 K 4134/17).

Kein offenkundiger Rechtsfehler in Satzung

Ohne Erfolg haben sich die Kläger gegen die endgültige Festsetzung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung für das Jahr 2016 gewehrt. Denn die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Stadt Wegberg lasse offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen, entschied das Gericht. Eine Verpflichtung der Stadt zur Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages bestehe nur, wenn der Anteil des stark verschmutzten Abwassers mindestens 10% der Gesamtabwassermenge betrage, was hier aber nicht der Fall sei. Die Kläger hätten auch nicht konkret nachgewiesen, dass es ohne den Zuschlag zu einer erheblichen Gebührenmehrbelastung für die Bürger komme.

Kosten für Untersuchungen und Messungen auf alle Nutzer der Anlage umlagefähig

Auch konnten die Kläger laut Gericht nicht geltend machen, dass die Stadt Wegberg die Kosten für Untersuchungen und Messungen im Bereich der Gerberei in Höhe von rund 50.000 Euro in die Gebührenkalkulation eingestellt hatte. Diese Kosten seien notwendiger Teil des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasserbeseitigungsanlage und als solche über die Gebühren auf alle Nutzer der Anlage umlagefähig.

VG Aachen, Urteil vom 16.10.2017 - 7 K 4134/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2017.

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