VG: Keine bloß vorübergehende Nutzung des Hydranten
Der Zirkus kann sich nach Auffassung des VG nicht auf die Bestimmung der städtischen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung berufen, nach der Wasser zu vorübergehenden Zwecken zur Verfügung gestellt werden könne und hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zu benutzen seien. Ein solcher vorübergehender Zweck der Wasserentnahme sei nicht mehr gegeben. Nach eigenem Vorbringen des Zirkus sei über das betreffende Grundstück ein Mietvertrag für den Zeitraum 05.02.2016 bis 05.02.2017 geschlossen worden, der sich automatisch bis zum 25.03.2021 verlängere. Schon deshalb sei aufgrund des offensichtlich über mehrere Jahre vorgesehenen Zeitraums nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Nutzung des Hydranten auszugehen. Eine mehrjährige Nutzung sei nicht mit einer vorübergehenden Nutzung wie beispielsweise in Fällen benötigten Löschwassers oder dem Bezug von Bauwasser zu vergleichen.
Widersprüchliches Handeln des Zirkus
Unabhängig davon habe sich die Familie in einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen dazu verpflichtet, die Nutzung des Grundstücks zum 01.02.2017 zu beenden, so das VG weiter. Demnach sei der Zirkus selbst davon ausgegangen, dass eine Nutzung nur noch bis zu diesem Datum erfolgen solle. Dass er nunmehr – entgegen seiner bisherigen Ankündigung – eine Nutzung über dieses Datum hinaus begehre, mache deutlich, dass es sich eben gerade nicht um eine vorübergehende Nutzung handelt. Der Zirkus handele widersprüchlich, wenn er zunächst ein Ende der Nutzung zum 01.02.2017 zusage, die Nutzung anschließend aber dennoch weiterführen wollen.