Nordrhein-Westfalen: Shisha-Pfeifen dürfen in Bars weiterhin nicht angeboten werden

Das Anbieten von Shisha-Pfeifen in Shisha-Bars bleibt verboten. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit sechs Beschlüssen in weitgehend gleichgelagerten Fällen am 05.06.2020 entschieden. Zur Begründung verwies es auf die Coronaschutz-Verordnung in der Fassung vom 30.05.2020. Das VG hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in dieser Verordnung geäußert.

Vorschrift enthält explizites Verbot

Gemäß deren § 14 Abs. 1 Satz 1 seien gastronomische Betriebe verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten, erläuterten die Richter. Diese Anlage enthalte ein explizites Verbot hinsichtlich des Gebrauchs von Shisha-Pfeifen.

Kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Insbesondere lasse sich kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen. Die Zielrichtung von Shisha-Bars – der Konsum von Genussmitteln und ein längeres Verweilen – sei eine andere als die anderer Gastronomiebetriebe, denen es primär um die Verköstigung ihrer Gäste gehe. Dem Verordnungsgeber sei es im Rahmen der Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben erkennbar darum gegangen, einen längeren Verbleib möglichst zu unterbinden. Daher sei beispielsweise auch die Nutzbarmachung von Spielgeräten untersagt.

Anforderungen an Gleichbehandlung in dynamischem Pandemiegeschehen weniger streng

Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. In Situationen, in denen aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten seien, könnten wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden. Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

VG Aachen , Beschluss vom 05.06.2020 - 7 L 367/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2020.