Schulleiterin darf wegen Störung des Schulfriedens versetzt werden

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 21.04.2022 den Eilantrag der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule gegen ihre Versetzung an eine andere Grundschule im Bezirk abgelehnt. Die Bezirksregierung habe die Schulleiterin zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule - auch kurzfristig - versetzen dürfe. Die Schulleiterin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

Schulleiterin einer Grundschule kurzfristig versetzt

Die Bezirksregierung Köln hatte mit Bescheid vom 08.04.2022 verfügt, dass die Schulleiterin nach den Osterferien die Grundschule in Eschweiler verlassen müsse und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens erforderlich sei. Die Schulleiterin hatte dagegen eingewandt, dass eine Störung des Schulfriedens nicht zu erkennen sei und die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht belegt und unrichtig seien.

VG: Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule rechtens

Das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 1 L 288/22) hat nun entschieden, dass die Bezirksregierung die Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule - auch kurzfristig - bestimmen durfte. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei. Dies zeige sich beispielsweise daran, so das VG, dass mehrere Lehrerinnen sich mit Beschwerden an das Schulamt gewandt hätten, der Lehrerrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet habe und es zuletzt eine Vielzahl an Versetzungsanträgen gegeben habe. Dass sich die Bezirksregierung für eine Versetzung der Schulleiterin und nicht etwa einer anderen Lehrkraft entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei hier nicht erforderlich, dass alle seitens des Kollegiums gegen die Schulleiterin vorgebrachten Vorwürfe belegbar seien, da sie zumindest in die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands involviert sei und es sich bei ihr gerade nicht um eine gänzlich von den Konflikten nicht betroffene Person handele, so das Gericht weiter. Die Antragstellerin hat Beschwerde (Az.: 6 B 532/22). eingelegt.

VG Aachen, Beschluss vom 21.04.2022 - 1 L 288/22

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2022.