Rücknahme der Einbürgerung eines IS-Unterstützers

Die Rücknahme der Einbürgerung eines Salafisten und Dschihad-Teilnehmers ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene im laufenden Einbürgerungsverfahren bereits IS-Unterstützer gewesen ist, und damit Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 16.05.2022 entschieden.

Einbürgerung eines IS-Unterstützers zurückgenommen

Dem inzwischen 31-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger wurde im Mai 2012 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt Mitglied der in Euskirchen ansässigen muslimischen Gruppierung "DAWA EU". Im Februar 2013 reiste er nach Syrien, wo er sich zunächst der Jabhat al Nusra (JaN) und sodann der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) anschloss und an Kampfhandlungen teilnahm. Er wurde deswegen 2019 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Kreis Euskirchen nahm im März 2017 - nachdem der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt war - die Einbürgerung zurück. Hiergegen richtete sich die Klage.

Einbürgerung wurde erschlichen

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Einbürgerung des Klägers sei durch arglistige Täuschung erwirkt worden. Er habe entgegen den Angaben im Einbürgerungsverfahren bereits zu dieser - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung maßgeblichen - Zeit Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Als Mitglied von "DAWA EU" habe er eine salafistische Ideologie vertreten. Er habe an Koranverteilungen teilgenommen, der Gruppierung eine Internetseite zur Verfügung gestellt, die teils auf verfassungswidrige Vereinigungen verlinkt habe, an Personen beziehungsweise Vereinigungen, die eine salafistische Ideologie vertreten, gespendet und Vorträgen radikal-islamischer Redner beigewohnt.

Keine Abkehr vom Salafismus

Der Salafismus sei nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden eine besonders radikale islamistische Bewegung in Deutschland, die in den Verfassungsschutzberichten als bundesweites Beobachtungsobjekt ausgewiesen sei. Der Kläger habe im Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, sich von seiner radikalislamischen und salafistischen Einstellung abgewandt zu haben.

VG Aachen, Urteil vom 16.05.2022 - 9 K 1741/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2022.