VG Aachen: Übernachtungsfläche ist nicht Teil einer Versammlung

Das Verwaltungsgericht Aachen hat wie bereits im Eilverfahren (in BeckRS 2017, 129083) nun auch im Klageverfahren entschieden, dass eine reine Übernachtungsfläche nicht Teil einer grundrechtlich geschützten Versammlung im Sinn des Art. 8 Abs. 1 GG ist. Allein das Aufstellen von Zelten als Übernachtungsmöglichkeit erfülle nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Versammlung, so das Gericht (Urteil vom 04.07.2018, Az.: 6 K 1117/18).

Polizei lehnte Einordnung als Versammlungsfläche ab

Die Klägerin war Versammlungsleitern des "Klimacamp im Rheinland“ im August 2017 in Erkelenz. Die Polizei bestätigte ihr, dass zwei bestimmte Grundstücke dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unterfielen; auf dem einen (Spielfeldfläche auf dem Sportplatz im Lahay-Park) dürften die Teilnehmer ihre Übernachtungszelte errichten. Während des Klimacamps gab die Klägerin auch ein anderes Grundstück etwa 800 Meter Luftlinie nordwestlich der beiden bestätigten Versammlungsflächen zum Übernachten frei. Die Polizei lehnte die Einordnung als Versammlungsfläche ab.

VG bestätigt Ansicht der Polizei

Die Sechste Kammer hat die Rechtsauffassung der Polizei bereits im Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 25.08.2017, 2017, BeckRS 2017 129083). Auch im Hauptsacheverfahren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das rein als Übernachtungsfläche (mit einfachen Sanitäreinrichtungen) genutzte Grundstück sei nicht Teil einer grundrechtlich geschützten Versammlung im Sinn des Art. 8 Abs. 1 GG. Allein das Aufstellen von Zelten als Übernachtungsmöglichkeit erfülle nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Versammlung, so das VG.

Übernachten ist keine Meinungsbildung

Erforderlich sei vielmehr eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Auf dem nachträglich freigegebenen Grundstück hätten sich Personen offensichtlich allein zu Übernachtungszwecken und nicht zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung auf dieser Fläche aufgehalten.

Nur Klimacamp 2017 grundrechtlich geschützt

Unerheblich sei, so das VG, dass das Klimacamp 2017 als solches eine grundrechtlich geschützte Versammlung darstelle. Denn die Veranstaltungen hätten etwa 800 Meter Luftlinie entfernt von dem separaten Grundstück stattgefunden. Zwar habe der Grundrechtsträger ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung. Dieses Selbstbestimmungsrecht erstrecke sich aber nur auf die Modalitäten der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Diese habe aber gerade nicht auf den Übernachtungsflächen stattgefunden.

VG Aachen, Urteil vom 04.07.2018 - 6 K 1117/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2018.