Behörden verfügten Räumung baurechtswidrigen Protestcamps im Hambacher Forst
Der Antragsteller, der seit 2012 Eigentümer des besagten Grundstücks im Hambacher Forst ist und es der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat, wehrt sich seit Jahren gegen die Räumung, die sich auf das gesetzlich verankerte Verbot von Bauten im Außenbereich stützt. Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom Verwaltungsgericht Aachen, dem Oberverwaltungsgericht in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Antragsteller vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Das Grundstück ist zudem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens.
VG: Rechtswidrige Außenbereichsbebauung nicht durch Versammlungsfreiheit geschützt
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Räumungsverfügung mit Blick auf den baurechtswidrigen Zustand nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller könne sich diesbezüglich nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berufen, da dadurch nur die friedliche Versammlung ohne Waffen geschützt sei. Hiervon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes, wie sie auch im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen festgehalten worden seien, keine Rede sein.
Proteste nicht als friedliche Versammlung anzusehen
Die Polizei habe zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst und von Oktober 2018 bis Januar 2019 habe es 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst gegeben. Im August 2018 habe es laut einer Strafanzeige Angriffe mit Molotow-Cocktails auf Polizeibeamte gegeben, dazu sei "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick" gerufen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittle deswegen. Vor diesem Hintergrund sei der Dauerprotestveranstaltung der Waldbesetzer, zu denen auch die Bewohner des Wiesencamps auf dem besagten Grundstück gehörten, der friedliche Charakter abzusprechen.