Polizeiliche Kontrollstelle am Hambacher Forst war rechtmäßig

Die Aachener Polizei durfte im Oktober 2018 am Bahnhof Düren die Identität von Kohlegegnern feststellen, die mit einem Sonderzug aus Prag zu Protestaktionen des Aktionsbündnisses "Ende Gelände" am Hambacher Forst anreisen wollten. Da die Organisatoren erneut zu zivilem Ungehorsam aufgerufen hatten, gab es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Aachen ausreichend Anhaltspunkte für bevorstehende illegale Blockaden.

Kohlegegnerin will Identität nicht feststellen lassen

Eine Umweltaktivistin sah sich durch die Kontrollstelle in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Die Beamten hatten befürchtet, dass die Protestgegner Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Vermummungsmaterial dabei haben und bei den Aktionen einsetzen könnten. Die Frau weigerte sich an der Bahnstation, ihre Identität feststellen zu lassen, woraufhin die Beamten sie nicht gehen ließen. Noch am gleichen Tag scheiterte sie vor dem VG Aachen mit dem Eilantrag, ohne polizeiliche Maßnahmen aus dem Bahnhof Düren entlassen zu werden (Az. 6 L 1608/18). Schließlich gab sie an der Polizeisperre doch ihre Personalien bekannt.

VG Aachen: Gefahrenprognose der Polizei hat sich bestätigt

Das VG bestätigte seine Eilentscheidung am 24.02.2021. Die Polizei sei berechtigt gewesen, die Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung einzurichten. Sie habe wegen früherer Vorfälle bei Aktionen des Bündnisses damit rechnen dürfen, dass es erneut zu Ausschreitungen kommen werde. Im Jahr zuvor sei es im Tagebau des Hambacher Forsts zum Widerstand gegen Polizeibeamte und zu zahlreichen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen. Die Organisatoren hätten erneut zu zivilem Ungehorsam aufgerufen. Der Umstand, dass mehrere Tausend Personen teilgenommen und ein Kohlebagger sowie die Kohlebahn besetzt wurden, spricht aus Sicht der Richter dafür, dass die Prognose der Polizei zutreffend war. Der Aktivistin wurde zudem laut VG nicht der Zugang zu einer Versammlung verwehrt. Die Aufnahme der Personalien habe lediglich zu zeitlichen Verzögerungen beim Zugang zum Gelände geführt. Dies hätte sie bei ihrer Planung berücksichtigen können, denn die Kontrollen seien angekündigt worden.

VG Aachen, Urteil vom 24.02.2021 - 6 K 2725/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2021.