Kommunale Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen verfassungsgemäß

Eine Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen ist mit ihrer Klage gegen die sogenannte "verbindliche kommunale Bedarfsplanung" der Städteregion Aachen gescheitert. Die Ausgestaltung der Planung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und sei trotz gewisser finanzieller Einbußen bei nicht berücksichtigten Heimvorhaben aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen am 17.11.2020.

Heimträger klagte gegen kommunale Bedarfsplanung der Städteregion Aachen

Die Städteregion Aachen führte in den Jahren 2016/2017 eine verbindliche Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch und ermittelte dabei für die Stadt Baesweiler einen Bedarf von 70 vollstationären Plätzen bis zum Jahr 2019. Die Klägerin – eine Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen - beteiligte sich am anschließenden Auswahlverfahren für die Errichtung eines Pflegeheims. Den Zuschlag (Bedarfsbestätigung) erhielt jedoch eine Konkurrentin. Die Klägerin erhob Klage gegen die kommunale Bedarfsplanung. Sie sieht sich durch das Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Sie könne zwar auch ohne Bedarfsbestätigung eine Pflegeeinrichtung eröffnen. Allerdings könnten ihre Bewohner dann trotz Bedürftigkeit kein Pflegewohngeld erhalten. Im Ergebnis sei sie daher nicht konkurrenzfähig.

VG: Kommunale Bedarfsplanung ist nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die verbindliche Bedarfsplanung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde die Berufsausübungsfreiheit von Einrichtungsträgern berührt, weil die mittelbare Förderung der Einrichtungen durch die Bewilligung von Pflegewohngeld von der vorherigen Bedarfsbestätigung abhängig gemacht werde. Jedoch sei die wirtschaftliche Bedeutung deutlich geringer als von der Klägerin angenommen. Nur hinsichtlich etwa 10% der Einrichtungsplätze entfalle die Förderung durch Pflegewohngeld ersatzlos, wenn die Einrichtung keine Bedarfsbestätigung erhalte.

Finanzielle Benachteiligung für nicht berücksichtigte Heime gerechtfertigt

Diese Pflegeplätze könnten jedoch auch von Personen in Anspruch genommen werden, die über ausreichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Ob den Einrichtungsbetreibern daher tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstehe, sei offen. Jedenfalls sei eine verbleibende Belastung durch vernünftige Zwecke des Gemeinwohls gerechtfertigt. So ermögliche die verbindliche Bedarfsplanung es den Kreisen und kreisfreien Städten, die Orte aufzuzeigen, in denen ein Bedarf an Pflegeeinrichtungen bestehe. So könne verhindert werden, dass an manchen Orten zu viele an anderen zu wenig Pflegeplätze geschaffen würden.

VG Aachen, Urteil vom 17.11.2020 - 2 K 5676/17

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2020.