VG Aachen: Kommissaranwärter nach Falschangaben zu Recht entlassen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem Eilverfahren die Entlassung eines Kommissaranwärters aus dem Polizeivorbereitungsdienst bestätigt, nachdem dieser sich durch Falschangaben zu seinem Wohnsitz über 600 Euro Trennungsentschädigung erschlichen hatte. Das Gericht ging von einer charakterlichen Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit aus (Beschluss vom 20.07.2017, Az.: 1 L 981/17, nicht rechtskräftig).

Höhere Fahrtkosten trotz Umzugs weiter geltend gemacht

Der Antragsteller hatte zu Beginn seiner Ausbildung zum Kommissar Aachen als Wohnanschrift angegeben. Im Oktober 2016 meldete er seine neue Wohnung in Köln an, machte aber im November und Dezember 2016 weiter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und seiner Dienststelle in Köln beziehungsweise Brühl geltend. Das Land Nordrhein-Westfalen entließ den Antragsteller daraufhin aufgrund charakterlicher Mängel aus dem Polizeivorbereitungsdienst.

VG Aachen bestätigt Entlassungsverfügung aufgrund charakterlicher Mängel

Der Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg. Die Entlassung des Beamten auf Widerruf sei nicht zu beanstanden, weil sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet erwiesen habe, so das Gericht. Indem er im Rahmen der Beantragung seiner Trennungsentschädigung falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht und sich damit über 600 Euro Trennungsentschädigung, die ihm nicht zustand, erschlichen habe, habe er seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf seine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden könne. Die Entlassungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da der Antragsteller erst die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen habe und ihm somit eine zeitnahe berufliche Neuorientierung ermöglicht werde.

Beschwerde möglich

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

VG Aachen, Beschluss vom 20.07.2017 - 1 L 981/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2017.

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